Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2 Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.

3 Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 ist unter Quellenangabe gestattet. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 100 Datenschutzgesetzgebung

Die Bearbeitung der erhobenen Daten und sämtliche statistischen Arbeiten unterliegen zudem der Datenschutzgesetzgebung des Bundes.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug, Teilnahme an den Aktivitäten der International Telecommunication Union (ITU)

Art. 101 Vollzug

1 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Art. 102 Teilnahme an den Aktivitäten der ITU

1 Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als «Recognized Operating Agencies» im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 199232 (ITU-Konvention).

2 Andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom Bundesamt als «Members of the Sectors» (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.

32 SR 0.784.02