Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

Art. 93 Durch das Bundesamt erhobene Daten

1 Das Bundesamt erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

2 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und die Dienste der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:

a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);

b. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin);

c. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl Kundinnen und Kunden, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dienste zugunsten Dritter anhand von nicht geografischen Dienstenummern, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur).

3 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Finanzdaten bezüglich der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:

a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);

b. den Betriebsertrag pro Dienstart;

c. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen;

d. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis;

e. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen, wie Investitionen in betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart und Investitionen in immaterielle Anlagen sowie in Finanzanlagen;

f. den Personalbestand.

4 Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.

Art. 94 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.