Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 103 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. Oktober 200133 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.

Art. 104 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. Dezember 197834 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 16, 17 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember

198635 gegen den unlauteren Wettbewerb, Artikel 12b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199736 und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197737 über das Messwesen,

Art. 10 Abs. 1 Bst. q

1Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:

q. auf Fernmeldediensten aufbauende Mehrwertdienste wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs-, Gebührenteilungsdienste, die von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu den Fernmeldediensten oder separat verrechnet werden. Im Mobilfunkbereich ist die Mitbenützung von Diensten anderer Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Ausland (Roaming) ausgeschlossen;

Art. 11a Abs. 4 und 5

4Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken, so darf der Mehrwertdienst dem Konsumenten nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt hat.

5Bei Mehrwertdiensten, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, dürfen dem Konsumenten nur Leistungen in Rechnung gestellt werden, deren Preis ihm zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist und deren Angebot er ausdrücklich angenommen hat.

Art. 11b Abs. 1 Bst. d und Abs. 2

1Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmittteilungen, Audio-

33[AS ...]

34 SR 942.211

35 SR 241

36 SR 784.10

37 SR 941.20