Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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strengen gesetzlichen Auflagen, welche die Anbieterinnen von Auskunftsdiensten heute zu erfüllen haben. Ausserdem haben die Anbieterinnen ein überwiegendes Interesse an der ständigen Verfügbarkeit solcher Dienste, um Verbindungen zu generieren. Hinzu kommt, dass jede Fernmeldedienstanbieterin verpflichtet ist, allen anderen die Einträge ihrer Kundinnen und Kunden zur Verfügung zu stellen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu Verzeichnissen auch weiterhin ein interessantes Geschäftsfeld darstellen wird, und dass für Konsumentinnen und Konsumenten der Zugang zu den Verzeichnissen auch ausserhalb einer Grundversorgungsverpflichtung gewährleistet sein wird.

Die Voraussetzungen für die Zuteilung von 18xy-Nummern sind streng und entsprechen den heutigen Anforderungen der Grundversorgung: Zugänglichkeit der Informationen in den drei Amtssprachen, rund um die Uhr und von einem beliebigen Telefonanschluss in der Schweiz. Zudem sind die Anbieterinnen von Auskunftsdiensten, die über eine 18xy-Nummer erreichbar sind, verpflichtet, über alle Einträge aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes Auskunft zu erteilen. Die Vollumfänglichkeit der Auskünfte ist damit durch die Voraussetzungen für die Zuteilung der 18xy-Nummern gewährleistet. Dabei ist zu erwähnen, dass dieser Grundsatz für die Sprachauskunftsdienste gilt, für die elektronischen Auskunftsdienste hingegen noch nicht.

Angesichts dieser Erwägungen wird die Pflicht, den Zugang zu den Einträgen der Teilnehmerverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes zu garantieren, aus der Grundversorgungskonzession gestrichen. Diese Änderung wird in keiner Weise die allgemeine Pflicht des Führens von Verzeichnissen tangieren. Die FDV auferlegt allen Fernmeldedienstanbieterinnen, die Zugang zum öffentlichen Telefondienst ermöglichen, das Sammeln ihrer Kundendaten und regelt ausserdem die Lieferung dieser Daten an Dritte.

3.3 Aufnahme von neuen Diensten in die Grundversorgungspflicht

3.3.1 Vorgehensweise

Das Evaluationsverfahren zur Aufnahme von Diensten in die Grundversorgung ist demjenigen der Streichung von Diensten ähnlich. Zuerst wurde eine Liste mit potenziellen Aufnahmekandidaten erstellt. Auf dieser Liste befinden sich auf Grund ihrer technologischen, marktwirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklung der Schmalband-Mobilfunkanschluss, der Breitband-Festnetzanschluss und Mitteilungsdienste. Es wurden auch Dienste untersucht, die einem Bedürfnis von behinderten Menschen entsprechen. In diese Kategorie gehören zum Beispiel Videodienste und SMS-Vermittlungsdienste für Hörbehinderte.

Der Grossteil der Kriterien ist aus der Ausschlussanalyse bekannt. Die Kriterien werden hier jedoch zwecks Beurteilung einer Aufnahme angewendet, weshalb zum Teil andere Schwellenwerte gelten. Zusätzlich zu den bekannten Kriterien werden bei der Aufnahmeanalyse der Grad der Verfügbarkeit, die Tragbarkeit der Kosten und das Vorhandensein klar identifizierbarer, sozialer Vorteile untersucht. Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die verwendeten Aufnahmekriterien.

Tabelle 2: Aufnahmekriterien

Nr. Kriterium Beschreibung / Schwellenwert

1 Unverzichtbarkeit und Damit dieses Kriterium erfüllt ist, wird vorausgesetzt, dass der Schutzwürdigkeit des Dienst für eine klare Mehrheit der Bevölkerung unverzichtbar Dienstes und daher schutzwürdig ist. Der Staat hat dabei ein Interesse, dass die Konsumentinnen und Konsumenten dank dieses