Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Dienstes am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Damit soll insbesondere auch verhindert werden, dass schwächere Mitglieder der Gesellschaft oder unrentable Kunden (z. B. in Randregionen) von essenziellen Leistungen ausgeschlossen werden können.

2 Hohe Marktdurchdringung Soll ein Dienst in die Grundversorgung aufgenommen werden,

muss er bereits eine hohe Marktdurchdringung aufweisen. Die Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten, die potenziell Zugang zum Dienst haben, müssen den Dienst denn auch tatsächlich nutzen. Der Schwellenwert wird hier auf 60% gesetzt.

3 Breite Verfügbarkeit Es reicht aber nicht, dass ein Dienst rege konsumiert wird.

Umso mehr ist auch erforderlich, dass er für eine klare Mehrheit der Benutzerinnen und Benutzer überhaupt verfügbar ist. Der Schwellenwert liegt hier bei 70% der Abonnentinnen und Abonnenten.

4 Erträgliche Kosten Die Finanzierung des Grundversorgungsdienstes stützt sich auf

das Prinzip der Quersubventionierung ab: Eine Mehrheit der Benutzerinnen und Benutzer bezahlt für eine Minderheit, damit diese den Dienst ebenfalls zu erschwinglichen Preisen beziehen kann. Die Kosten zur Bereitstellung des Dienstes sollten aber innerhalb erträglicher Grenzen gehalten werden, damit auch keine negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu

befürchten sind.

5 Klare soziale Vorteile Die Aufnahme eines Dienstes in die Grundversorgung muss der

Gesellschaft klar identifizierbare, soziale Vorteile bringen.

Insbesondere müssen die sozialen Vorteile, soweit sie sich denn überhaupt quantifizieren lassen, den erwarteten Kosten einer Aufnahme gegenübergestellt werden.

6 Fehlender Wettbewerb Der Wettbewerb sorgt dafür, dass sich die Preise an den Kosten

orientieren und dass die Angebote den Bedürfnissen der

Benutzerinnen und Benutzer entsprechen. Umgekehrt garantiert aber auch der Wettbewerb nicht immer, dass niemand von der Benutzung eines bestimmten Dienstes ausgeschlossen wird. Die Grundversorgung als Instrument der Sozialpolitik setzt in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht auf ein möglichst gleiches Grundangebot für alle. Steht den Konsumentinnen und Konsumenten also nur eine Anbieterin zur Verfügung, dann kann die Aufnahme des Dienstes in die Grundversorgung gerechtfertigt sein.

7 Fehlende Alternativen Dieses Kriterium untersucht die Verfügbarkeit alternativer

Dienste (Substitute). Insbesondere werden hier die

verschiedenen technologischen Möglichkeiten berücksichtigt, die den Konsumentinnen und Konsumenten den Zugriff auf einen bestimmten Dienst ermöglichen (intermodaler

Wettbewerb). Gibt es für einen Dienst kein Substitut, ist das Kriterium erfüllt.

8 Technologieneutralität Ein Dienst der Grundversorgung sollte technologieneutral sein,

um die technologische Entwicklung und die darauf basierende Produktentwicklung nicht zu behindern. Ist er

technologieneutral, gilt das Aufnahmekriterium als erfüllt.