Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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1145 die gewünschte Auskunft und können mittels Tastendruck oder Sprachbefehl mit der gewünschten Zielnummer verbunden werden.

b Analyse gemäss Aufnahmekriterien

Es stellt sich die Frage, ob dieser Dienst nicht auf Menschen mit anderen Behinderungen, wie beispielsweise bewegungsbehinderte Personen, für die eine manuelle Wahl einer Telefonnummer beschwerlich oder unmöglich sein kann, zugänglich zu machen ist.

Die Unverzichtbarkeit und die Schutzwürdigkeit des Dienstes sind gegeben, da diese zusätzliche Kommunikationsmöglichkeit die soziale und wirtschaftliche Integration von Personen mit eingeschränkter Mobilität fördert.

Im Jahre 2003 wurden 398'553 Verbindungen für 13'089 Sehbehinderte vermittelt, im Schnitt also etwa 30 Vermittlungen pro Teilnehmer. Berücksichtigt man den kleinen Kreis von Benutzerinnen und Benutzern, ist die Marktdurchdringung als genügend hoch zu betrachten.

Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diesen Dienst den Sehbehinderten bereitzustellen. Sie hat bereits freiwillig das Angebot auf Personen mit anderen Behinderungen ausgedehnt. Um diesen Dienst zu benutzen, müssen sich Menschen mit Behinderungen über ihren Verband, ihr Beratungszentrum oder ihren Arzt bei der Konzessionärin anmelden. Der Dienst steht damit sowohl den seh- als auch allen bewegungsbehinderten Personen zur Verfügung.

Genaue Informationen zu den Kosten liegen nicht vor. Allerdings spricht Swisscom von Kosten in der Höhe von ungefähr drei Millionen Franken für die Bereitstellung der Dienste für Sehbehinderte. Man kann deshalb davon ausgehen, dass die zusätzlichen Kosten für die Erweiterung des Dienstes auf andere Behindertengruppen tragbar sein werden.

Die Bereitstellung von neuen Kommunikationsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen erleichtert die Integration und fördert die Unabhängigkeit dieser Personen. Diese Dienste sind daher ein klar identifizierbarer sozialer Vorteil für die Gesellschaft.

Sowohl Swisscom als auch Orange bieten Verzeichnis- und Vermittlungsdienste für Sehbehinderte an. Jedoch bietet nur Swisscom diesen Dienst anderen Behindertengruppen an, weshalb das Kriterium des fehlenden Wettbewerbs erfüllt ist.

Es sind keine valablen Alternativen zu diesem Dienst erkennbar.

Der Dienst ist über jeden Telefonanschluss verfügbar und deshalb als technologieneutral zu bezeichnen.

c Schlussfolgerung

Eine klare Mehrheit der Kriterien spricht für die Ausdehnung des Verzeichnis- und Vermittlungsdienstes auf weitere Behindertengruppen mit eingeschränkter Mobilität. Die Marktdurchdringung erreicht zwar den erforderlichen Wert nicht; die Bedeutung dieses Kriteriums ist aber zu relativieren, da es um einen Dienst für Behinderte handelt. Aus diesen Gründen wird der bestehende Auskunfts- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte im Rahmen der Grundversorgung auf weitere Behindertengruppen mit eingeschränkter Mobilität ausgedehnt.