Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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Als Argument für den Erhalt in der Grundversorgungspflicht ist der gänzlich fehlende Wettbewerb zu werten. Zudem ist es kaum wahrscheinlich, dass alternative Anbieterinnen eine Region oder gar die ganze Schweiz mit öffentlichen Sprechstellen versorgen werden.

Die Mobiltelefonie mit ihrer Abdeckung von 99,7% gemessen an der Bevölkerung stellt heutzutage eine Alternative zu den öffentlichen Sprechstellen dar. Lediglich in Randregionen könnten sich einzelne Standorte von Sprechstellen befinden, die nicht durch den Mobilfunk abgedeckt sind. Die hohe Marktdurchdringung mit Mobiltelefonen hat auch dazu geführt, dass in einem Notfall der Griff zum Mobiltelefon wahrscheinlicher als die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle ist. Eine auf Grund ihres eingeschränkten Zugangs nicht vollwertige Alternative stellen private Sprechstellen dar. Schliesslich sei erwähnt, dass öffentliche Sprechstellen an rentablen Standorten selbst bei einer Streichung aus der Grundversorgungspflicht betrieben werden.

In Bezug auf das Kriterium der Technologieneutralität ist festzuhalten, dass zukünftige öffentliche Sprechstellen auf VoIP-Basis alle Dienste und Funktionen der heutigen öffentlichen Sprechstellen gewährleisten könnten. Der Lebenszyklus des Dienstes ist somit nicht mit dem Lebenszyklus der heute verwendeten Technologie (Festnetzanschluss, Leitungsvermittlung) verknüpft. Eine Streichung aus der Grundversorgungspflicht drängt sich auf Grund der Technologieneutralität nicht auf.

c Schlussfolgerung

Einerseits kann mit wirtschaftlichen Überlegungen (ungenügende Marktdurchdringung, Vorhandensein von Alternativen) die Beibehaltung des Dienstes in der Grundversorgung nicht gerechtfertigt werden. Andererseits ist der Dienst teilweise noch schützenswert, weil er in vereinzelten Situationen die einzige Möglichkeit bietet, einen Notruf zu tätigen, und weil er Kinder und Jugendlichen den (anonymen) Zugang zur Telefonhilfe ermöglicht. Zudem gilt es zu bedenken, dass von der Streichung des Dienstes aus der Grundversorgungspflicht insbesondere sozial schwache Gruppen der Gesellschaft betroffen wären. Aus diesen Gründen wird der Dienst in der Grundversorgungspflicht belassen.

4.3 Telefaxverbindungen

a Dienstdefinition

Die Telefaxverbindung ist ein abgeleiteter Dienst der Sprachtelefonie und ermöglicht das Fernkopieren von Dokumenten über das Telefonnetz. Eine Faxverbindung funktioniert über die meisten Sprachtelefonanschlüsse, solange die Qualität des Sprachkanals genügend gut ist. Neue Formen von Faxverbindungen benötigen jedoch nicht immer einen Netzanschluss mit Sprachkanal. Sprachboxen von Mobilfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern können z. B. mittels spezieller Funktion eingehende Faxdokumente auf eine E-Mail-Adresse umleiten.

b Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Die Mehrheit der Bevölkerung ist ohne diesen Dienst nicht vom gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen.

Die Marktdurchdringung lässt sich schlecht beurteilen, da keine verlässlichen Zahlen über die Benutzung des Dienstes vorliegen. Auf Basis der Verzeichniseinträge sowie der Anzahl verkaufter Geräte können Schätzungen gemacht werden. Diese Schätzungen deuten auf eine eher tiefe und stetig abnehmende Marktdurchdringung von derzeit 16% bezogen auf die Anzahl Telefonanschlüsse hin, d.h. knapp unterhalb des Schwellenwertes von 20%.