Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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Beurteilt man den Schmalband-Mobilfunkanschluss anhand der Kriterien für die Aufnahme neuer Fernmeldedienste in die Grundversorgungspflicht, erhält man ein differenziertes Bild. Einerseits erfüllen die hohe Marktdurchdringung von 85% sowie die fast hundertprozentige Verfügbarkeit des Dienstes die messbaren Aufnahmekriterien. Andererseits sind die Unverzichtbarkeit und die Schutzwürdigkeit des Dienstes nicht gegeben. Für gewisse Personen mag der Mobilfunk zwar ein wichtiges Kommunikationsmittel für eine effiziente berufliche Tätigkeit geworden sein. Jedoch stellt das mobile Telefonieren für viele eher eine Bequemlichkeit dar, auf die man mit entsprechenden Vorkehrungen verzichten könnte.
Eine Aufnahme des Schmalband-Mobilfunkanschlusses in die Grundversorgungspflicht würde unter heutigen Betrachtungen keine klar identifizierbaren Vorteile für die Allgemeinheit bringen. Weder würde die Erreichbarkeit der Leute steigen, noch das Absetzen eines Notrufes erleichtert.
Da die Investitionen in den Aufbau der Mobilfunknetze grösstenteils bereits erfolgt sind, dürfte eine Aufnahme in die Grundversorgungspflicht mit erträglichen Kosten verbunden sein. Diese Aussage verliert jedoch ihre Gültigkeit, falls die aktuelle Netzabdeckung aus politischer Sicht als ungenügend erachtet würde und die Grundversorgungskonzessionärin ihren Netzausbau weiter vorantreiben müsste.
Drei Fernmeldedienstanbieterinnen teilen sich den Mobilfunkmarkt untereinander auf, was Wettbewerb in einem gewissen Ausmass mit sich bringt. Der Markteintritt von Coop und Migros hat seit September 2005 zu einer Dynamisierung des Marktes geführt, wovon die Konsumentinnen und Konsumenten in Form von tieferen Minutentarifen direkt profitieren.
Im Gegensatz dazu spricht die Abwesenheit jeglicher Alternativen für die Aufnahme des Schmalband-Mobilfunkanschlusses in die Grundversorgungspflicht. Kein anderer Dienst ermöglicht es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, jederzeit und überall Anrufe zu führen und entgegenzunehmen.
Als letztes Kriterium steht die Technologieneutralität einer Aufnahme in die Grundversorgungspflicht teilweise entgegen. Die Beurteilung dieses Kriterium hängt jedoch davon ab, ob die Mobilität als eine Eigenschaft eines Dienstes oder der verwendeten Technologie aufgefasst wird. Denn nur im ersten Fall ist die Technologieneutralität gegeben, weil die Dienste des Mobilfunks auch über andere Technologien angeboten werden können.
c Schlussfolgerung
Seit der Liberalisierung hat sich der Mobilfunkmarkt positiv entwickelt. Das Diensteangebot ist vielfältig und die Preise dürfen als erschwinglich bezeichnet werden. Letzteres äussert sich in einer auch im internationalen Vergleich sehr hohen Marktdurchdringung. Sollte hingegen aus politischer Sicht das Marktergebnis nicht zufrieden stellend sein, stehen wirksamere und geeignetere Instrumente als die Grundversorgung zur Verfügung, welche die Funktionsweise des Marktes nicht weiter beeinträchtigen, sondern unterstützen. In diesem Zusammenhang seien das Wettbewerbsrecht und die Möglichkeit, Netzzugangsbestimmungen in zukünftige Konzessionen aufzunehmen, erwähnt.
Auch die Tatsache, dass die Prüfkriterien mehrheitlich nicht erfüllt sind, führt zum Schluss, dass auf die Aufnahme des Schmalband-Mobilfunkanschlusses in die Grundversorgungspflicht zu verzichten ist.