Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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Tabelle 3: Neuer Umfang der Grundversorgungspflicht Dienst Bemerkungen

Öffentlicher Telefondienst Bestehende Verpflichtung Telefaxverbindungen Bestehende Verpflichtung Zusatzdienst: Gebühreninformation Bestehende Verpflichtung Zusatzdienst: Sperren abgehender Verbindungen Bestehende Verpflichtung Notruf Bestehende Verpflichtung Datenübertragungsdienst Bestehende Verpflichtung Öffentliche Sprechstellen Bestehende Verpflichtung Transkriptionsdienst für Hörbehinderte Bestehende Verpflichtung SMS-Vermittlungsdienst für Hörbehinderte Neue Verpflichtung

Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte Bestehende Verpflichtung Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für andere Behinderte Neue Verpflichtung

Netzanschluss, schmalbandig Bestehende Verpflichtung Netzanschluss, breitbandig Neue Verpflichtung

Eintrag im Teilnehmerverzeichnis Bestehende Verpflichtung

Tabelle 4 : Aus dem Umfang der Grundversorgung gestrichene Dienste

Zusatzdienst: Auskunft über unerbetene Anrufe Verpflichtung für alle FDA Zusatzdienst: Identifikationsunterdrückung Verpflichtung für alle FDA Zusatzdienst: Gebührenauszug Verpflichtung für alle FDA Zusatzdienst: Anrufumleitung Gestrichen

Zugang zu Teilnehmerverzeichnissen Gestrichen

6 Der Universaldienst in der Europäischen Union

Die Europäische Union hat 2002 eine neue Universaldienstrichtlinie9 erlassen. Die europäische Regelung geht insbesondere im Konsumentenschutz bedeutend weiter als die gegenwärtige Grundversorgungskonzession in der Schweiz. So werden beispielsweise Vorschriften über das Vertragswesen zwischen Anbietern und Endkundinnen/Endkunden erlassen. Einen bedeutenden Unterschied zur schweizerischen Lösung findet sich auch in der Überprüfung der Nettokosten: In der EU muss der Regulator beurteilen, ob die geltend gemachten Nettokosten für den Erbringer eine untragbare Belastung (unfair burden) darstellen oder nicht. Nur im Falle einer untragbaren Belastung besteht ein Anrecht auf Abgeltung der Nettokosten. In der Schweiz ist dieser Ermessensspielraum nicht vorgesehen. In der EU kann die Finanzierung des entsprechenden Fonds wahlweise über die Belastung aller Anbieter oder über direkte Staatsbeiträge erfolgen. Das FMG sieht einen Fonds vor, der durch die konzessionierten Fernmeldedienstanbieterinnen geäufnet werden muss.

9 Siehe: http://europa.eu.int/information_society/policy/ecomm/info_centre/documentation/legislation/index_en.htm#dir_2002_22_ ec