Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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sind und verdienen und somit für Anbieterinnen wahrscheinlich weniger rentabel als die anderen Kunden sind, weil sie eher weniger Geld für Fernmeldedienste ausgeben. Dass sich ausserdem über die Hälfte der Befragten geirrt hat, ist ein Zeichen dafür, dass die Funktionen der Gesetzgebung und der Regulierung nicht gut bekannt sind und dass Verwirrung über die genaue Rolle der verschiedenen Anbieterinnen auf dem Schweizer Fernmeldemarkt herrscht.
7.5 Öffentliche Sprechstellen
Eine weitere Frage betraf die Häufigkeit der Nutzung öffentlicher Sprechstellen. 57% der Befragten gaben an, niemals eine öffentliche Telefonkabine zu benützen, und 26% sehr selten. Dagegen nutzen 3% der Befragten diese mindestens einmal pro Woche, 5% einmal pro Monat und 9% alle zwei bis sechs Monate. Daraus lässt sich schliessen, dass nur eine Minderheit von 17% der Personen, die zu Hause über einen Festnetzanschluss verfügen, aktiv ein öffentliches Telefon benutzt. Dieser Rückgang der Nutzung von Telefonkabinen ist natürlich auf das starke Wachstum der Mobiltelefonie in den letzten Jahren zurückzuführen. Angesichts dieser Ergebnisse ist anzunehmen, dass öffentliche Sprechstellen hauptsächlich von Touristinnen und Touristen sowie von Personen, die erst vor kurzem eingewandert sind, regelmässig benutzt werden. Auch muss es eine gewisse Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner geben, die weder ein Festnetz-14 noch ein Mobiltelefon haben und ausschliesslich öffentliche Sprechstellen benützen; leider sind aber keine Angaben verfügbar, die eine Einschätzung des Ausmasses dieses Phänomens ermöglichen würden. Schliesslich ist anzumerken, dass 52% der Befragten die Grundgebühr für die Nutzung der öffentlichen Sprechstellen überhaupt nicht teuer oder eher nicht teuer finden, während 48% sie als eher teuer oder sehr teuer bezeichnen. Die Meinungen diesbezüglich sind also geteilt.
8 Übersicht über die wichtigsten Verordnungsänderungen
Der Umfang der Grundversorgung ist im Hinblick auf die Erteilung der ab Januar 2008 geltenden Grundversorgungskonzession anzupassen. Art. 19 Abs. 1 FDV listet die Dienste der Grundversorgung auf, während der Anschluss nun in den Artikeln 20, 21 und 22 FDV definiert ist. Trotz dieser rein begrifflichen Trennung können Preisobergrenzen nach wie vor auch für die Bereitstellung von Anschlüssen festgelegt werden. Mit der Aufnahme des Breitbandanschlusses in die Grundversorgung müssen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern drei Anschlusstypen zur Wahl stehen. Der erste muss einen Sprachkanal und eine Telefonnummer umfassen, während der zweite zwei Sprachkanäle und drei Telefonnummern einschliessen muss. Durch diese beiden Anschlusstypen ist die Schmalbanddatenübertragung zu ermöglichen. Der dritte Anschlusstyp muss einen Sprachkanal und eine Telefonnummer beinhalten und die Breitbandinternetnutzung erlauben. Der Internetzugang ist dabei inbegriffen. Alle drei Anschlusstypen umfassen zudem einen Eintrag in das Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes. Die Funktionalitäten sind beim ersten Anschlusstyp gleich wie beim aktuellen analogen Anschluss, beim zweiten Anschlusstyp ähnlich wie beim ISDN-Anschluss. Beim dritten Anschlusstyp müssen sie mit denen eines ADSL-Anschlusses mit der Übertragungskapazität 600/100 kbits/s vergleichbar sein. Der neue Art. 21 Abs. 1bisFDV bezweckt, die Kosten eines Technologiewechsels der Konzessionärin aufzuerlegen. Die Pflicht, Datenübertragungsdienste anzubieten, die den Internetzugang ermöglichen, ist nun in
14 Gemäss Untersuchungen im Vereinigten Königreich haben 7% der ansässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu Hause keinen Festnetzanschluss. 2% dieser Personen planen, sich einen Anschluss zuzulegen, 3% wollen hingegen bewusst keinen Anschluss. Schliesslich gaben 2% der Befragten an, aus finanziellen Gründen keinen Anschluss zu haben. Quelle: Ofcom (UK), Consumers and the communications market: where we are now, London, Mai 2005, S. 19.