Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer der Anrufenden (Identifikationsunterdrückung) ist in Art. 61 FDV festgehalten. Sämtliche Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen diesen Zusatzdienst anbieten, sofern es für sie mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist.

In Art. 60 Abs. 2 FDV ist die Bereitstellung eines Gebührenauszugs oder einer detaillierten Rechnung geregelt. Auch diese Bestimmung betrifft alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Neu kommt in Art. 60 Abs. 2 FDV der Zusatz hinzu, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangen können, bei jeder Rechnungsstellung eine detaillierte Rechnung zu erhalten.

Gestützt auf die durchgeführte Analyse (vgl. Ziffer 3.2.2.2 des «Berichts über die Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung») wird die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Anrufumleitungsdiensts aus der Grundversorgung gestrichen.

Der Anrufumleitungsdienst ist zwar sicherlich sehr nützlich, aber nicht von solch grundlegender Bedeutung, dass seine Erbringung gesetzlich garantiert werden muss. Zudem offerieren zahlreiche Anbieterinnen verschiedenste Umleitungsdienste zu angemessenen Bedingungen, ohne dass sie dazu verpflichtet worden wären. Obwohl es keine direkt vergleichbaren Alternativen zur Anrufumleitung gibt, steht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit der Entwicklung von Mobilfunk, VoIP und Internet heute die Möglichkeit zur Verfügung, auf Wunsch erreichbar zu bleiben.

Der Zusatzdienst Gebührennachweis wird in «Gebühreninformationen» umbenannt. Die Verpflichtung der Grundversorgungskonzessionärin zur Bereitstellung dieses Dienstes wird im neuen Art. 22a präzisiert.

Art. 19 Abs. 1 Bst. cbis

In Bst. cbiswird der Datenübertragungsdienst für die Verbindung zum Internet neu getrennt vom Telefondienst aufgeführt.

Die Verbreitung der Internet-Technologie führte dazu, dass die Datenverbindungen für den Zugang zum Internet zunehmend ohne Umweg über das Telefonnetz geführt werden. Der Zugang zum Internet mit Hilfe der Datenübertragung über den Sprachkanal wird vermehrt durch die direkte Bereitstellung eines Datenanschlusses mit Verbindung zum Internet am Netzabschlusspunkt ersetzt.

Die Datenrate des Datenübertragungsdienstes hängt vom verwendeten Anschluss ab. Um auch hier technologieneutral zu bleiben, werden keine Werte auf Verordnungsstufe angegeben. Die Definition der Schnittstelle und der Datenrate am Netzabschlusspunkt wird sich aus Gründen der Rückwärtskompatibilität auf die Leistungsfähigkeit der bestehenden Netzanschlüsse abstützen. Weitere Spezifikationen werden in den entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften betreffend den Netzabschlusspunkt festgelegt werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. d

Die Bereitstellung von Verzeichnisdiensten, z.B. eines Auskunftsdienstes zu den Teilnehmerverzeichnissen oder eines elektronischen Zugangs zu den Einträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes (beispielsweise über Internet), bildet einen eigenen Markt, der die Konsumentenbedürfnisse vollumfänglich abdeckt. Deshalb ist die Verpflichtung, solche Dienste im Rahmen der Grundversorgungskonzession zu erbringen, nicht mehr gerechtfertigt und wird aufgehoben. Trotz der strengen gesetzlichen Auflagen für die Anbieterinnen von Auskunftsdiensten, insbesondere für jene, die über eine Kurznummer (18xy) erreichbar sein wollen, werden die Konsumentenbedürfnisse durch den Markt bereits voll und ganz abgedeckt.

Die strengen Voraussetzungen für die Zuteilung von 18xy-Nummern entsprechen den heutigen Anforderungen der Grundversorgung: Zugang zu den Informationen