Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 18 Berechnung der Nettogesamtkosten

Art. 18 Abs. 1 Bst. b

Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung, die an den deutschen Text angepasst wurde. Das Verb «évaluer» wurde durch «calculer» und die Formulierung «en tenant compte» durch «sur la base de» ersetzt.

Art. 18 Abs. 3

Art. 18 ist nicht nur auf die Berechnung der Nettogesamtkosten der Grundversorgung bei einer Bewerbung anlässlich einer Konzessionsausschreibung anwendbar. Der Artikel gilt auch für die Ermittlung der effektiven Kosten derjenigen Anbieterin von Fernmeldediensten, der die Grundversorgungskonzession zugewiesen wurde (vgl. Art. 33). Es war deshalb falsch, hier nur die Bewerberin zu erwähnen. Aus diesem Grund wird eine allgemeinere Formulierung vorgeschlagen.

1.2 2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 19 Dienste der Grundversorgung

Um die Grundversorgungskonzessionärin nicht in ihren Entwicklungen bezüglich technologischer Fortschritte – insbesondere der zukünftigen Netzanschlusstechnologien – zu behindern, sind die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a enthaltenen Grundversorgungsverpflichtungen nun in folgende Dienstleistungen aufgeteilt:

- öffentlicher Telefondienst: Sprachübertragung in Echtzeit für das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen und Telefaxverbindungen;

- Datenübertragungsdienst: ermöglicht unter anderem den Zugang zu einem Internetdienstanbieter mit einer bestimmten Datenübertragungskapazität;

- Anschluss: Anschlusstypen für das Bereitstellen fixer Netzabschlusspunkte.

Diese Definitionen respektieren das Prinzip der vollständigen Technologieneutralität.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a

Art. 19 Abs. 1 Bst. a dient in erster Linie der Definition des öffentlichen Telefondienstes. Dieser Dienst ermöglicht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, nationale und internationale Telefongespräche in Echtzeit zu führen.

Die Verpflichtung der Grundversorgungskonzessionärin, einen geeigneten Anschluss bereitzustellen, ist nun in Art. 20 Abs. 2 geregelt. Dasselbe gilt für den Anspruch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf den Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Datenübertragungsdienstes ist nun im neuen Buchstaben cbisdieses Absatzes definiert.

Art. 19 Abs. 1 Bst. b

Drei Zusatzdienste werden aus der Grundversorgungskonzession ausgeschlossen, da ihre Sicherstellung bereits in anderen Bestimmungen der Verordnung vorgeschrieben ist.

So ist die Verpflichtung, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Auskunft über unerbetene Anrufe zu erteilen, bereits in Art. 60 Abs. 3 FDV vorgesehen. Diese Bestimmung gilt für alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten.