Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur Änderung der FDV

1 2. Kapitel: Grundversorgung

1.1 1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 16 Erteilung der Grundversorgungskonzession

Art. 16 Abs. 5

Gemäss Art. 33 Abs. 4 legt die Konzessionsbehörde die Höhe des Beitrags auf Basis der effektiven Kosten fest. Diese Bestimmung gilt sowohl für den Fall, dass die Grundversorgungskonzessionärin sich um die Konzession beworben hat, als auch dann, wenn sie von der Konzessionsbehörde bezeichnet worden ist. Deshalb ist es überflüssig in diesem Artikel festzuhalten, dass die Konzessionsbehörde den Beitrag festlegt, wenn sie eine Konzessionärin zur Sicherstellung der Grundversorgung bezeichnen muss. Hingegen ist es sinnvoll anzugeben, dass die Konzessionärin einen Beitrag fordern kann, wenn ihr effektive Kosten aus der Sicherstellung der Grundversorgung entstehen. Für die Festlegung dieses Beitrags gelten die Bestimmungen in Art. 33.

Art. 17 Investitionsbeitrag

Art. 17 Abs. 2

Die Definition der Nettogesamtkosten in Art. 17 Abs. 2 als Differenz zwischen den Nettokosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde, war zu ungenau. Gemäss Art. 18 entsprechen die Nettogesamtkosten der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der monetären Bewertung der immateriellen Vorteile. Um ganz korrekt zu sein, hätte man also diese Definition aufnehmen sollen. Allerdings dient dieser zweite Absatz nicht dazu, die Einzelheiten der Nettokostenberechnung zu erläutern

– dies erfolgt in Art. 18 –, sondern festzuhalten, dass die ungedeckten Kosten der Grundversorgung den Kosten entsprechen, die ohne Grundversorgungspflicht hätten vermieden werden können. Aus diesem Grund und um Verwechslungen zu vermeiden, ist es sinnvoller, den allgemeinen Begriff der Kosten zu verwenden. Diese Präzisierung dient also einzig zur Klärung der Formulierung. Am Grundsatz ändert sich nichts.