Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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Art. 19 Abs. 1 Bst. cbisFDV geregelt. Ausserdem wurde die Verpflichtung betreffend das Anbieten eines Verzeichnisauskunftsdienstes gestrichen.
Da bereits andere Bestimmungen der Verordnung alle Fernmeldedienstanbieterinnen zur Erbringung bestimmter Zusatzdienste verpflichten, gehören die Auskunft über unerbetene Anrufe, die Identifikationsunterdrückung und die Bereitstellung eines Gebührenauszugs (detaillierte Rechnung) nicht mehr zu den in Art. 19 Abs. 1 FDV vorgeschriebenen Zusatzdiensten. Art. 60 Abs. 2 FDV wurde so geändert, dass die Rechnungsdaten zu jeder Zeit und automatisch mit jeder Rechnung verlangt werden können. Der Zusatzdienst „Gebührennachweis“ wird in „Gebühreninformationen“ umbenannt. Dieser in Art. 22a FDV definierte Dienst soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit geben, Informationen über die Kosten der Verbindungen entweder direkt mittels eines Zählers oder spätestens 15 Minuten nach Beendigung der Verbindung zu erhalten. Titel und Inhalt von Art. 32 FDV werden entsprechend geändert. Zudem wird die Verpflichtung zur Erbringung des Zusatzdienstes Anrufumleitung aufgehoben.
Der Vermittlungsdienst für Hörbehinderte wird durch einen SMS-Vermittlungsdienst ergänzt. Der Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte wird auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die wegen ihrer Behinderung keine Telefonnummer wählen können, ausgedehnt.
Die Preisobergrenzen für die herkömmlichen Anschlüsse wurden nicht geändert. Neu festgelegt wurde hingegen eine Preisobergrenze von 69 Franken (ohne Mehrwertsteuer) für die Bereitstellung eines Breitbandanschlusses, der die Internetnutzung und den Zugang zum öffentlichen Telefondienst einschliesst. Um dem generellen Rückgang der Preise für nationale Verbindungen Rechnung zu tragen, wurde die Preisobergrenze auf 7,5 Rappen pro Minute (ohne MWST) gesenkt. Die Preisobergrenzen für den Nieder- und den Nachttarif wurden aufgehoben. Die Möglichkeit, für jede Verbindung den verrechneten Betrag auf die nächsten 10 Rappen aufzurunden, wird beibehalten.
Ausserdem muss nur der Preis für die nationalen Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen zu Mobilfunkanschlüssen dem Preis entsprechen, der von den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern verlangt wird. Dies gilt für Verbindungen von einer öffentlichen Sprechstelle zu einem Festnetzanschluss nicht mehr. Dennoch gilt für Anrufe von einer öffentlichen Sprechstelle auf einen Schweizer Festnetzanschluss die Preisobergrenze für nationale Verbindungen von 7,5 Rappen pro Sekunde exklusive Mehrwertsteuer.
Auch die Artikel betreffend die Finanzierung der Grundversorgung wurden angepasst. Die Entschädigung des von der Konzessionärin vorgeschossenen Investitionsbeitrages wird nun zu dem Satz verzinst, der für Bundesobligationen gilt, und nicht mehr zum Marktzinssatz (Art. 33 Abs. 5 FDV). Zudem wird kein Beitrag überwiesen, wenn die Konzessionärin nicht innerhalb von zwölf Monaten die Informationen einreicht, die zur Bestimmung der Höhe des Investitionsbeitrages benötigt werden (Art. 33 Abs. 7 FDV). Der neue Art. 34 Abs. 5 FDV schliesst eine Lücke für den Fall, dass die Konzessionsgebühren nicht bezahlt würden.