Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

persönlichen oder sozialen Eigenschaften. Deshalb besteht kein Grund, die Bereitstellung des Auskunfts- und Vermittlungsdienstes auf Sehbehinderte zu beschränken. Unter Ziffer 3.3.4 des «Berichts über die Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung» befindet sich eine detaillierte Analyse zur Aufnahme dieses Dienstes in die Grundversorgungskonzession.

Art. 19 Abs. 2

Art. 19 umfasst nur die Dienste der Grundversorgung. Entsprechend musste folglich Abs. 2 angepasst werden, der sich bisher auch auf den Netzabschlusspunkt bezog.

Art. 20 Anschluss

Der bisherige Artikel 20 verpflichtete die Grundversorgungskonzessionärin dazu, eine drahtgebundene Analogschnittstelle (Analoganschluss, PSTN) und eine drahtgebundene Digitalschnittstelle (ISDN) oder etwas Gleichwertiges anzubieten. Die Erwähnung der bestehenden Technologien der Netzanschlüsse schränkte die Möglichkeiten der Grundversorgungskonzessionärin bei der Wahl der technischen Lösung ein.

Eine Neuformulierung dieses Artikels wurde notwendig, um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Durch eine technologieneutrale Definition wird der Grundversorgungskonzessionärin ermöglicht, neue technische Lösungen für den Netzanschluss einzusetzen, beispielsweise mittels xDSL-Anschlüsse oder Kabelmodem. Es ist vorhersehbar, dass während einer Grundversorgungsperiode bestimmte Leistungsmerkmale des Anschlusses aufgegeben werden und neue dazukommen werden. So zeichnet sich bereits heute ab, dass die jetzige ISDN/PSTN-basierte Netzanschlusstechnologie während der nächsten Grundversorgungsperiode durch digitale, internetprotokollbasierte Übertragungssysteme abgelöst werden wird. Die neuen technischen Lösungen sollten Kostenvorteile für die Grundversorgung haben und die Entwicklung von neuen innovativen Diensten auf einer einheitlichen Infrastruktur ermöglichen.

Der Breitbandanschluss wird in die Pflichten der Grundversorgung aufgenommen. Dabei werden die Bedürfnisse der Gesellschaft und die zukünftige Entwicklung des Internets, das mit immer leistungsfähigeren Anwendungen einen breitbandigen Anschluss für alle Bevölkerungskreise voraussetzt, berücksichtigt.

Art. 20 Abs. 1

Dieser Absatz bestimmt den Netzabschlusspunkt eines physischen Teilnehmeranschlusses, über den die Dienste der Grundversorgung bereitgestellt werden müssen (Dienste an der Steckdose), und entspricht dem bisherigen Art.19 Abs. 1 Bst. a. Diese Umstellung ist erforderlich, um die Struktur der Verordnung den heutigen Gegebenheiten anzupassen: Art. 19 behandelt nur noch die Dienste der Grundversorgung, während Art. 20 den Anschluss für den Zugang zu den Diensten der Grundversorgung definiert.

Art. 20 Abs. 2

Absatz 2 beschreibt Festnetzanschlüsse mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen. Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin steht es offen, einen dieser Anschlusstypen zu wählen. Die Anschlusstypen basieren auf den Leistungsmerkmalen der bekannten Analog- und ISDN-Anschlüsse und der heute am Markt angebotenen Breitbandprodukten. Die Beschreibung mittels Leistungsmerkmalen gewährt die Technologieneutralität. Es wird vorgeschrieben, was für Fernmeldedienstleistungen zugänglich sein müssen, aber nicht wie sie erbracht werden müssen.

Ein Sprachkanal ermöglicht einem Sprachendgerät (Telefonapparat oder Rechner mit einer entsprechenden Software) den Zugang zum öffentlichen Telefondienst der Grundversorgungskonzessionärin gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a oder einer anderen