Beilage 9 (ARV1, ARV2)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 3 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / ARV 1, ARV 2 Beilage 9

3 Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz3 Aufgehoben

des Betriebs oder in dessen Zweigniederlassungen

(Art. 18 Abs. 4) durchgeführt. Liegt der Geschäftssitz

des Betriebs nicht in dem Kanton, wo das Fahrzeug

immatrikuliert ist, so orientiert der Immatrikulations-

kanton die zur Betriebskontrolle zuständige Be-

hörde. Erfasst der Betrieb sämtliche Daten mit Kon-

trollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d, so

können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr

verlangten Form und unter Einhaltung der notwendi-

gen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektroni-

schem Weg übermittelt werden.

Erläuterungen:

Die Kontrollen und die Berichterstattung wird neu in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) geregelt. Die Berichterstattung soll gestützt auf für die Schweiz geltendes EU-Recht (Richtlinie 88/599) jährlich erfolgen.

Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auf der Strasse und im Betrieb (Allgemeines, Kontrolldichte u. Kontrollgegenstand) wird neu in der SKV geregelt, weshalb Absatz 2 aufzuheben ist.

Absatz 3 wird vollumfänglich in die SKV aufgenommen.