Beilage 9 (ARV1, ARV2)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 3 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / ARV 1, ARV 2 Beilage 9
IX. c. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 25 Abs. 4 Art. 25 Abs. 4
4 Die Kantone können anordnen, dass die Taxiführer4 Die Kantone können anordnen, dass die Taxiführer anstelle des Arbeitsbuches (Art. 17 und 18) Kontroll- anstelle des Arbeitsbuches (Art. 17 und 18) Kontrollkarten führen, die von aussen sichtbar an der Wind- karten führen. Die Kontrollkarten müssen die weschutzscheibe der Fahrzeuge anzubringen sind. Die sentlichen Angaben des Arbeitsbuches enthalten. Kontrollkarten müssen die wesentlichen Angaben
des Arbeitsbuches enthalten und bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesamtes.
Erläuterungen:
Diese Vorschriften machen keinen erkennbaren Sinn und werden von den Kantonen auch nicht mehr befolgt
(Genehmigungspflicht). Da in der Revision zur Einführung des digitalen Fahrtschreibers auch Art. 25 Abs. 2 ARV 2 angepasst wird (Aufhebung der Genehmigungspflicht von kantonalen und kommunalen Bestimmungen), soll auch Art. 25 Abs. 4 ARV 2 angepasst werden.
IX. d. ARV2-Änderungen , die nur zusammen mit der Strassenverkehrskontrollverordnung (vgl. Beilage 1) in Kraft treten
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 28 Abs. 2 Bst. d Art. 28 Abs. 2 Bst. d
2 Wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) ver-
Aufgehoben
letzt, insbesondere wer:
d. die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit
behindert, den Zutritt zum Betrieb, die Heraus-
gabe der Kontrolldokumente oder die notwendi-
gen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswid-
rige Angaben erteilt,
Erläuterungen:
Die Strafbestimmung von Abs. 2 Bst. d wird in die Strassenverkehrskontrollverordnung verschoben und kann deshalb hier aufgehoben werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 31 Abs. 1, 2 und 3 Art. 31 Abs. 1, 2 und 3
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behör- bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behörden und erstatten dem Bundesamt alle zwei Jahre den.
Bericht.
2 Die Vollzugsbehörde führt auf der Strasse und in2 Aufgehoben
den Betrieben Kontrollen durch.
3 Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz3 Aufgehoben
des Betriebs oder in dessen Zweigniederlassungen
(Art. 23 Abs. 4) durchgeführt. Liegt der Geschäftssitz
des Betriebs nicht in dem Kanton, wo das Fahrzeug
immatrikuliert ist, orientiert der Immatrikulations-
kanton die zur Betriebskontrolle zuständige Be-
hörde.
Erläuterungen:
Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auf der Strasse und im Betrieb (Allgemeines, Kontrolldichte u. Kontrollgegenstand) wird neu in der SKV geregelt, weshalb Absatz 2 aufzuheben ist. Auf eine Berichterstattung in Verbindung mit ARV2 wird künftig verzichtet. Absatz 3 wird vollumfänglich in die SKV aufgenommen.