Beilage 3 (VRV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 5 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Beilage 3
III. b. VRV-Änderungen, die nur zusammen mit der Strassenverkehrskontrollverordnung (vgl. Beilage 1) in Kraft treten
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 56 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt.
Erläuterungen:
Die Art. 135 VZV betreffende Tatbestandsaufnahme durch die Polizei wird als neuer Absatz 1bis eingefügt. Dies drängt sich auf, weil der gesamte Abschnitt 33 der VZV aufgehoben und dessen Inhalt - mit Ausnahme von Art. 135 - in die neu zu schaffende Strassenverkehrskontrollverordnung verschoben wird. Der thematische Bezug zu Art. 56 VRV rechtfertigt eine Verschiebung an diese Stelle.
III. c. VRV-Änderungsvorschläge des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG und der Alpen-Initiative
Art. 73 Abs. 3
Die ASTAG beantragt, Art. 73 Abs. 3 so zu ergänzen, dass bei mehrachsigen Anhängern und Sattelanhängern die Ladung generell 3,00 m über das Fahrzeugende hinausragen darf.
Die ASTAG begründet diesen Antrag damit, dass in der Praxis das Ermitteln des hinteren Überhangs bei mehrachsigen Anhängern mit gelenkten und starren Achsaggregaten sehr schwierig sei und daher von den Vollzugsbehörden unterschiedlich gehandhabt werde. Eine einheitliche Regelung mit einem Überhang von 3,00 m über das Fahrzeugende hinaus würde deshalb die Arbeit aller Beteiligten erleichtern. Nach Einschätzung der ASTAG entspräche eine solche Regelung in etwa der jetzigen Vorschrift, wodurch der heutige Verkehrssicherheitsstandard beibehalten würde
Das ASTRA lehnt den Antrag der ASTAG aus Gründen der Verkehrssicherheit ab. Jedes Fahrzeug und jede Ladung, die über den Drehpunkt der Hinterachse(n) hinausragen, erzeugen ein bestimmtes Ausschwenkmass. Je nach der Grösse ist dieses Ausschwenkmass vom Führersitz aus nur schwer oder gar nicht kontrollierbar. Die Richtlinien Nr. 6 der asa sehen daher auch vor, dass bei einem Überhang von mehr als 5,00 m (nach geltender Regelung bewilligungspflichtig) der Transport durch eine Hilfsperson begleitet werden muss, die das Ausschwenken der überragenden Teile kontrollieren kann. Ein Überhang der Ladung von 3,00 m ab Fahrzeugende, das selber bereits einen technischen Überhang von mehr als 5,00 m ab Drehpunkt der Hinterachse(n) aufweist, ist aus Sicht des ASTRA der Verkehrssicherheit abträglich und geht weit über die geltende Regelung hinaus.
Art. 80 Abs. 1 Bst. b
Die ASTAG beantragt, Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten auch zuzulassen für Begleitfahrzeuge eines Arbeitsmotorwagens, wenn diese ausschliesslich für den Transport von demontierbaren Bestandteilen des Arbeitsmotorwagens (z.B. Gegengewichte eines Kranwagens) eingesetzt werden. Das Gesamtgewicht des Begleitfahrzeugs dürfe dabei das Gesamtgewicht des dazugehörenden Arbeitsmotorwagens nicht übersteigen.
Die ASTAG begründet diesen Antrag damit, dass das Kranzubehör (z.B. Ballast) heute nicht als unteilbares
Transportgut gelten würde und daher für den Transport in Komponenten aufgeteilt werden müsse. Dies führe dazu,
dass beispielsweise bei einem 350 t-Kran das Kranzubehör (ca. 96 t) mit 3 - 4 Lastwagen transportiert werden müsse. Könnte dieses Material künftig mit nur einem Lastwagen transportiert werden, würde die Anzahl Fahrten erheblich reduziert, was neben Energieeinsparungen auch eine Entlastung des Verkehrs zur Folge hätte.
Das ASTRA lehnt den Revisionsantrag der ASTAG ab, weil dieser zu einer Aufweichung der allgemein gültigen
Gewichtslimiten führen würde. Heute sind Ausnahmen von den Höchstgewichten nur zulässig, wenn ein "unteilbares Gut" transportiert werden soll oder wenn ein Arbeitsmotorwagen bspw. auf einem Anhänger "eigene Bestandteile" (z.B. Kranarme) mitführt. Diese Kriterien sind klar, einfach vollziehbar und verhindern heute, dass die Ausnahme
(Sonderbewilligung) die Regel (Gewichtslimite) aushöhlt. Würde aber dem Begehren der ASTAG nachgegeben, so müssten im Sinne der Gleichbehandlung auch andere Ausnahmen für teilbare Güter bewilligt werden: z.B. den
Transport mehrerer, vorfabrizierter Beton- oder Holzelemente für den Hausbau. Das Argument, dass die Zahl der Transporte vermindert werden könne, ist aufgrund der geltenden Rechtsordnung nicht massgebend. Eine Erhöhung der zulässigen Gewichte würde nämlich nicht nur beim Transport von Kranzubehör, sondern bei allen transportierten Gütern die Zahl der Transporte reduzieren und damit die Wirtschaftlichkeit erhöhen. Eine generelle Erhöhung der Limiten würde aber der schweizerischen Verkehrspolitik (Verlagerungsziel) widersprechen. Deshalb lehnen wir den Antrag der ASTAG ab.