Beilage 3 (VRV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Beilage 3
Art. 92 Abs. 7 und Abs. 3 Bst. a
Die ASTAG beantragt, dass bei jedem bewilligten Transport entweder - wie bisher - ein Viertel des Ladevolumens mit anderen Waren oder neu ein Zweitel des Ladevolumens mit anderen Lebensmitteln aufgefüllt werden dürfe.
Die ASTAG begründet diesen Antrag damit, das der nach geltendem Recht zulässige Viertel des Ladevolumens den veränderten Anforderungen der Verlader/Auftraggeber (frühe Lieferfristen) und Konsumenten ("gestern frisch gepflückt, heute auf dem Tisch!") nicht mehr Rechnung trage. Heute würden daher bei der Belieferung mit Lebensmitteln oft zwei Fahrzeuge eingesetzt, obwohl von der Ladekapazität her ein einziger Lastwagen genügen würde. Diese Situation sei vom logistischen Ablauf her unbefriedigend und führe zu unnötigem Mehrverkehr.
Die Alpen-Initiative, die von der ASTAG vorinformiert wurde, könnte diesem Vorschlag nur zustimmen, wenn
gleichzeitig die generellen Anforderungen für Nachttransporte von Lebensmitteln verschärft würden (Verkürzung der Verbrauchsfrist-Anforderung von heute 30 auf 3 Tage) und gewährleistet wäre, dass die Anforderungen für Ausnahmen vom Nachtfahrverbot gemäss Artikel 92 Absatz 1 VRV auch wirklich durchgesetzt würden.
Das ASTRA lehnt den ASTAG-Vorschlag entschieden ab, da er mit den Grundsätzen des Sonntags- und Nachtfahrverbots kollidiert. Das Element der Wirtschaftlichkeit spielt dabei von Gesetzes wegen keine Rolle, ist aber im Vorschlag der ASTAG das ausschlaggebende Motiv. Nach Ansicht des ASTRA würde daher die Erhöhung des bisherigen
Fremdgüterladeanteils von einem Viertel auf die Hälfte nicht nur zu einer Aushöhlung des Sonntags- und
Nachtfahrverbots führen, sondern womöglich auch - quasi durch die Hintertür - Art. 2 Abs. 2 SVG, wo das Sonntags- und Nachtfahrverbot ausdrücklich statuiert wird, zuwiderlaufen.
Das ASTRA kann ebenfalls den Vorschlag der Alpen-Initiative, die Verbrauchsfrist auf 3 Tage zu verkürzen, nicht unterstützen. Die heute geltende Regelung wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit festgelegt und hat sich bewährt. Die Regelung erlaubt es dem Hersteller/Versender eine breite Palette an Lebensmitteln in der gleichen Beförderungseinheit mitzuführen und damit Lastwagenfahrten zu reduzieren.