Beilage 3 (VRV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 5 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Beilage 3

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 77 Abs. 3 Art. 77 Abs. 3

3 Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Perso-3 Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an Traktoren und Motor- nen- oder Gütertransport an Traktoren, Motorwagen wagen mit Allradantrieb kann von der für Ausnah- mit Allradantrieb und Motorschlitten kann von der für mebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. bestimmte Strecken nach den Richtlinien des 79) für bestimmte Strecken nach den Richtlinien des ASTRA gestattet werden. ASTRA gestattet werden.

Erläuterungen:

Neu soll auch das Mitführen von Schlittenanhängern an Motorschlitten bewilligt werden können. Die Ausweitung ist auf Grund der technischen Entwicklung und der Sicherheitsstandards dieser Fahrzeuge vertretbar.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 79 Abs. 1 Art. 79 Abs. 1

1 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die1 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewil- bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des ligung für die ganze Schweiz.

Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht

berührt wird.

Erläuterungen:

Seit dem 1.1.2005 können für den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen Dauerbewilligungen auch für ausserkantonale Fahrstrecken erteilt werden, wenn die in Art. 79 Abs. 2 Bst. a festgelegten Limiten nicht überschritten sind. Zweck dieser Regelung ist u.a., dass auch Fahrten durchgeführt werden können, die das Gebiet des Standortkantons nicht berühren; der zweite Satz ist daher aufzuheben.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 85 Abs. 2 Art. 85 Abs. 2

22 Aufgehoben

Sind die Abmessungen nach Artikel 79 Absatz 2

Buchstabe a überschritten oder ist die Geschwindig-

keit auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so dürfen in

Ortschaften mit mehr als 15 000 Einwohnern zu den

folgenden Zeiten keine Ausnahmefahrzeuge verkeh-

ren und keine Ausnahmetransporte durchgeführt

werden:

a. von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr;

b. von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr;

c. von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Die örtlichen Behörden können Ausnahmen gestat-

ten.

Erläuterungen:

In- und ausländische Fahrzeugführer kennen die Einwohnerzahl einer Ortschaft kaum und können diese innert

nützlicher Zeit auch nicht in Erfahrung zu bringen. Zudem werden die fixen Sperrzeiten nicht allen Situationen und Ortschaften gerecht. Nach Artikel 84 Absatz 1 ordnet die Bewilligungsbehörde u. a. die Vorkehren an, die zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen nötig sind. Damit kann die Bewilligungsbehörde in Abhängigkeit der Transportabmessungen und der vorgeschriebenen Fahrstrecke gezielte und situationsgerechte Sperrzeiten verfügen.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. Art. 91 Abs. 5 Art. Art. 91 Abs. 5

5 Zulässig sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei5 Zulässig sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmun- namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr. Überschreiten die Fahrten gen und im Flugverkehr sowie Fahrten bei Winterden Lokalverkehr, so ist die Bestätigung des diensteinsätzen.

nächsten Polizeipostens mitzuführen.