Beilage 3 (VRV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 5 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Beilage 3
Erläuterungen:
Mit der Aufnahme der Fahrten bei Winterdiensteinsätzen wird die kantonale Praxis übernommen.
Mit der zweiten Änderung soll auf das Mitführen einer Bestätigung verzichtet werden, weil infolge der zahlreichen Schliessungen von lokalen Polizeiposten und der während den Nachtzeiten und an Sonntagen nicht besetzten regionalen Polizeiposten diese Anforderung nicht mehr erfüllt werden kann.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 92 Abs. 6 Art. 92 Abs. 6
6 Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf 6 Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine kurze kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unum- Leerfahrt. gängliche Leerfahrt. Erläuterungen:
Änderungsvorschlag im Sinne eines Antrags der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa). Der Begriff „kurze Leerfahrt“ ist nirgends definiert und wird auch nicht allen Situationen gerecht. So müssen z.B. bei nächtlichen
Belagsarbeiten die Transportfahrzeuge immer wieder leer zur Belagsaufbereitungsanlage fahren, um das notwendige Material abzuholen. Dabei können dies durchaus auch „längere“ Leerfahrten sein, die aber nicht zu umgehen sind; mit dem Begriff „unumgängliche Leerfahrt“ soll derartigen Situationen besser Rechnung getragen werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 93 Abs. 1 Art. 93 Abs. 1
1 Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder meh- 1 Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für rere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauer- beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu bewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen; bei unveränderten Verhältnissen darf die befristen. Gültigkeitsdauer dreimal verlängert werden. Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den neu ausgestellten Dauerbewilligungen ist dem ASTRA und, bei interkantonalen Fahrten, auch den berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen. Erläuterungen:
Änderungsvorschlag im Sinne eines Antrags der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa). Da bei Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen im Gegensatz zu Bewilligungen für Übermasse und Übergewichte nicht
verkehrssicherheitsrelevante Aspekte berührt werden, erübrigt sich die Zustellung von Bewilligungskopien. Damit nimmt auch der administrative Aufwand der Bewilligungsbehörden ab.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 93 Abs. 2 Art. 93 Abs. 2
2 In der Bewilligung sind anzugeben: Art des Lade- 2 In der Bewilligung sind die Art des Ladegutes, die gutes, Lade- und Bestimmungsort, Fahrstrecke und Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke oder bei Zeit der Fahrt; es ist das Formular «Sonderbewilli- Dauerbewilligungen das Gebiet und die Zeit der gung» (Art. 150 Abs. 2 Bst. f der V vom 27. Okt. Fahrt anzugeben. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr VZV) zu verwenden. Erläuterungen:
Beispiel: Nach Art. 92 Abs. 3 Bst. f können u. a. Nachtfahrten für den Unterhalt von Werkleitungen bewilligt werden. Aus Praktikabilitätsgründen (Dringlichkeit) werden solche Bewilligungen i.d.R. als Dauerbewilligungen ausgestaltet; die Angabe einer genauen Fahrstrecke ist kaum möglich, da nicht immer vorhersehbar ist, wo z.B. an einer Stromleitung unmittelbarer Unterhaltsbedarf besteht. Die beauftragten Unterhaltsdienste betreuen jedoch oft ein definiertes Gebiet, sodass sich auch die Angabe einer Gebietsbezeichnung (z.B. „ganzer Kanton Tessin“) rechtfertigen lässt. Denkbar ist ein solcher Eintrag auch in Fällen von Dauerbewilligungen, bei denen auf Grund häufig wechselnder Destinationen die genauen Fahrstrecken nur mit hohem administrativem Aufwand für Gesuchsteller und Behörde bezeichnet werden könnten (Eintrag z.B. „Kantone Bern, Freiburg und Waadt“ oder in begründeten Ausnahmefällen auch „ganze
Schweiz“).