Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605

1:10'000, in Ausnahmefällen im Massstab 1:25‘000 - festgelegt. Nicht Gegenstand der Publikation ist die Umschreibung der Vorranggebiete, deren Bezeichnung und Abgrenzung in die Kompetenz der Kantone gelegt wird.

Absatz 2 weist darauf hin, dass die Inventarordner beim BAFU und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen – üblicherweise die Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz – eingesehen werden können.

Artikel 4 überträgt in Absatz 1 den Kantonen die Aufgabe, nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten (Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter) den genauen Grenzverlauf der Objekte (Anhang 1) zu bestimmen.

Beim Festlegen des genauen Grenzverlaufs eines Objektes sind die Kantone weitgehend an den Kartenausschnitt des Inventarordners (Anhang 2) gebunden. Auf Grund der hohen Genauigkeit der Bundesvorgabe im Massstab 1:10'000 und der digitalen Verfügbarkeit der räumlichen Daten sollte die parzellenscharfe Abgrenzung der Objekte durch die Kantone ohne unverhältnismässigen Aufwand rasch durchgeführt werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings die digitale Verfügbarkeit der kantonalen Übersichts- und Parzellenpläne in einem geographischen Informationssystem (GIS). Da TWW stark von der landwirtschaftlichen Nutzung abhängig sind, ist es sinnvoll, bei der genauen Abgrenzung des Grenzverlaufes die konkrete Situation der betroffenen Bewirtschaftungseinheit (in der Regel die Parzelle) zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung der Parzellen kann durch den Einbezug des unmittelbaren TWW-Umfeldes (insbesondere der Grenzelemente) geschehen. Pufferzonen sind bei TWW-Objekten nur in Ausnahmefällen notwendig, wenn Objekte vor Beeinträchtigungen durch die Nutzung in unmittelbarer Nachbarschaft gefährdet werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich beispielsweise eine intensiv bewirtschaftete, gedüngte oder mit Pflanzenschutzmitteln aus der Luft besprühte Fläche (z.B. ein Rebberg) in unmittelbarer Nachbarschaft zum Objekt befindet. Da die Grenzelemente (wie Hecken, Waldränder usw.) unmittelbar zum Wert des Objektes beitragen, ist es zweckmässig, sie bei der Festlegung des genauen Grenzverlaufes des Objektes oder gegebenenfalls einer Pufferzone einzubeziehen.

Die Anhörung der direkt betroffenen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten soll den direkt Betroffenen das rechtliche Gehör sichern, handelt es sich beim Biotopschutz doch um eine erhebliche Beschränkung der Eigentumsrechte. Obwohl die Bestimmung weder zwingend die Zusammenarbeit mit den Betroffenen noch deren Einverständnis verlangt, ist deren aktive Mitarbeit und positive Einstellung zur Erreichung der Schutzziele ein entscheidender Erfolgsfaktor. Grundsätzlich liegt jedoch die Wahl der Verfahren sowohl zur Festlegung des genauen Grenzverlaufes wie auch zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Objekte in der Kompetenz der Kantone und belässt ihnen damit einen entsprechenden Ermessensspielraum.

Absatz 2 weist auf diejenigen Fälle hin, bei welchen die Kantone gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 sowie Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz RPG; SR 700) bei der Abgrenzung der Objekte Bundesstellen anhören müssen. Die Kantone haben dabei insbesondere die Konzepte und Sachpläne zu berücksichtigen, mit denen der Bund nach Artikel 13 RPG und nach Anhören der Kantone seine raumwirksamen Aufgaben koordiniert und aufeinander abstimmt. Der Bund erstellt zu Handen der Kantone regelmässig eine Übersicht über die geltenden Sachpläne und Konzepte (Art. 24 Raumplanungsverordnung; RPV; SR 700.1).

Steht der genaue Grenzverlauf noch nicht fest, sieht Absatz 3 schliesslich als Übergangslösung ein Feststellungsverfahren vor, um auf begründeten Antrag hin die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem Objekt gemäss Anhang 1 oder 3 festzustellen. Diese Übergangslösung ist im Interesse der Rechtssicherheit der Nutzungsberechtigten notwendig, da der Bundesrat die Objekte nicht parzellengenau bezeichnet.

Artikel 5 Absatz 1 überträgt den Kantonen die Kompetenz, Vorranggebiete zu bezeichnen und legt zudem die Legaldefinition der Vorranggebiete fest. Vorranggebiete entsprechen demnach Gebieten, die ein oder mehrere nahe bei einander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche (z.B. Fels- 6/11

352/2006-02586/01/02/04/F133-0605