Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605
einer regelmässigen aber extensiven Nutzung abhängen, kommt der Erhaltung und Förderung einer angepassten land- und waldwirtschaftlichen Nutzung auf diesen Flächen besondere Bedeutung zu.
Schutz und Unterhalt der Objekte werden gemäss Artikel 18a Absatz 2 NHG grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone delegiert. Sie erfüllen damit eine Bundesaufgabe. Kommen keine Vereinbarungen zu Stande, so sind die Kantone verpflichtet, den Schutz der Objekte mit anderen Mitteln zu sichern10. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Als geeignete Massnahmen zum Schutz der Objekte gelten Vereinbarungen nach Artikel 18c Absatz 1 NHG zwischen dem Kanton und den Nutzungsberechtigten (in der Regel Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, oder, wo notwendig und zweckmässig, Grundeigentümerinnen oder –eigentümern). Kommt keine Vereinbarung zu Stande und ist ein Objekt gefährdet, erlassen die Kantone die erforderlichen Verfügungen oder scheiden Schutzzonen aus oder treffen andere geeignete Schutzmassnahmen (Art. 18c Abs. 3 und 4 NHG). Sie beachten dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit und gewähren den Betroffenen das rechtliche Gehör.
Mit der Anhörung der direkt betroffenen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten soll betont werden, dass die aktive Mitarbeit und positive Einstellung zum Schutzziel ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Schutzbemühungen darstellt. Auch im Rahmen der nach Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen raumplanungsrechtlichen Massnahmen stehen den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die erforderlichen Verfahrensrechte zu, wo sie ihre Interessen wahrnehmen können.
In Absatz 2 wird ein Minimum an Vorgaben des Bundes für die durch die Kantone zu treffenden Schutz und Unterhaltsmassnahmen festgelegt:
Nach Buchstabe a ist es Aufgabe der Kantone, die Bestimmungen der Verordnung in den Plänen, Vorschriften, Bewilligungen und Konzessionen, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Diese Bestimmung stützt sich unmittelbar auf Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1). Erst mit den raumplanungsrechtlichen Instrumenten (z.B. Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in Nutzungszonen, Bildung von Schutzzonen) kann die öffentlichrechtliche Sicherung der Schutzobjekte erreicht werden.
Unabhängig von der Wahl der Instrumente sind die Kantone verpflichtet, die kantonale und kommunale Nutzungsplanung auf die Bestimmungen in der Verordnung abzustimmen, das heisst in erster Linie auf die Erreichung der Schutzziele auszurichten. Dies liegt auch im Interesse der Rechtssicherheit der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten. Denn diese bleiben an die Bestimmungen der Vereinbarung gebunden, auch wenn die Anpassung der Nutzungspläne nach dem Abschluss von Vereinbarungen unterbleibt und demnach die beiden Instrumente unter Umständen nicht miteinander übereinstimmen. Da die Vereinbarungen in Anwendung von Bundesrecht getroffen wurden, geht dieses dem kantonalen und kommunalen Nutzungsrecht vor11.
Zweckmässig ist in jedem Fall die Berücksichtigung der Objekte in der kantonalen Richtplanung, die vorab eine ausreichende Koordination unterschiedlicher privater und öffentlicher Interessen sicherzustellen hat. Dagegen sind in der auf die Richtplanung abgestimmten Nutzungsplanung für die Objekte mit den Instrumenten des kantonalen Rechts geeignete Lösungen zu finden12.
In der Regel liegen die TWW-Objekte in der Landwirtschaftszone oder im Sömmerungsgebiet. Gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 RPG können sie grundsätzlich auch dort bleiben. Denn sie dienen einerseits der Erhaltung der Landschaft oder dem ökologischen Ausgleich und sie eignen sich für bestimmte Aufgaben der Landwirtschaft (Bst. a). Andererseits sollen sie im Gesamtinteresse weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden (Bst. b). Die Kantone sind dabei nach Artikel 18c Absatz 1 NHG aufge-
10 MAURER Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18c, Rz 18, S. 421
11 FAHRLÄNDER Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18c, Rz 56, S. 384
12 9/11 FAHRLÄNDER Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18, Rz 11, S. 351/352 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605