Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605

samtschweizerisch einheitlichen Erhebungsmethode durchzuführen. Die Auswahl umfasste im Wesentlichen das wertvollste Drittel von Objekten der kantonalen Inventare, ergänzt durch weitere neue Gebiete in Kantonen und Regionen, in denen noch keine Inventarisierung vorgenommen wurde, wo indes auf Grund der naturräumlichen und klimatischen Gegebenheiten eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorkommen von TWW angenommen werden konnte. Die Selektion der kantonalen Objekte und die Auswahl von weiteren neuen Gebieten erfolgten unter Leitung des Bundes in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen und regionalen Expertinnen und Experten.

Gestützt auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Kartierung und Bewertung von systematisch sowie gutachterlich ausgewählten Flächen6 umfasst die vorliegende Trockenwiesenverordnung das Inventar der Objekte aus allen Kantonen.

2 Grundzüge der vorgesehenen Regelung

Der Aufbau der Verordnung weist gegenüber den bisherigen Biotopschutzverordnungen nach Art. 18a NHG wesentliche Neuerungen auf. Inhaltlich soll sie damit den speziellen Anforderungen der Trockenwiesen und -weiden als Teil der Kulturlandschaft und Ergebnis jahrhundertelanger landwirtschaftlicher Nutzung gerecht werden.

So weist sie als erste Biotopschutzverordnung einen Zweckartikel auf, mit dem die Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft als Grundvoraussetzung für den Schutz der Trockenwiesen und -weiden zum Ausdruck gebracht wird (Art. 1). Damit stellt die Verordnung die unabdingbare Beziehung zwischen Schutz und Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen explizit an den Anfang aller Bemühungen zur langfristigen Erhaltung der TWW-Biotope.

Als zweite Neuerung werden den Kantonen zwei verschiedene Umsetzungsvarianten für den Objektschutz angeboten: Einerseits das klassische Verfahren über das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung der Einzelobjekte (Art. 6), andererseits das neue Verfahren über die Schaffung von Vorranggebieten für TWW-Biotope (Art. 5). Die Kompetenz, TWW-Vorranggebiete zu bezeichnen, wird den Kantonen übertragen. Vorranggebiete umfassen ein oder mehrere nahe beieinander liegende TWW-Objekte sowie weitere natürliche und naturnahe Flächen in deren Nachbarschaft, die für das Gedeihen und Überleben von TWW-spezifischen Tier- und Pflanzenarten besonders günstige Voraussetzungen schaffen. In Vorranggebieten kann vom für Einzelobjekte gültigen Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung abgewichen werden. Ein Verzicht auf diese ungeschmälerte Erhaltung ist dann zulässig, wenn in den Vorranggebieten die Fläche und die Qualität der TWW und damit ihre Funktion als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten längerfristig insgesamt wieder hergestellt bzw. gar gesteigert wird (Art. 7).

Das Instrument der Vorranggebiete strebt folgende Ziele an:

• Der klassische Biotopschutz soll ergänzt werden: Schaffung und Förderung vernetzter Biotopmo-

saike von TWW-Objekten mit anderen Lebensraumtypen, wie z.B. Flachmooren, Wäldern, landschaftlich charakteristischen Strukturen und anderen natürlichen und naturnahen Lebensräumen, usw.;

• Es sollen Voraussetzungen für spezifische Schutz- und Fördermassnahmen zu Gunsten an-

spruchsvoller Arten geschaffen werden (insbesondere für Tierarten mit spezifischen Ansprüchen an Flächengrösse und Lebensraumkombinationen sowie für mobile Arten);

• Die räumliche Dynamik soll gefördert werden (insbesondere das Nebeneinander unterschiedlicher

Nutzungsformen und Nutzungsintensitäten);

6 vgl. Eggenberg, S. et al.: Kartierung und Bewertung der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. Technischer 3/11 Bericht. Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL. Schriftenreihe Umwelt Nr. 325, Bern 2001. 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605