Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605
bei ausgewählten Objekten aufgeführt; diese sollen den Kantonen in der Umsetzung bei der Ziel- und Prioritätensetzung dienen. Mit Buchstabe c wird die Erhaltung einer nachhaltig betriebenen Land- und Waldwirtschaft als ebenbürtiges Schutzziel festgelegt. Damit soll noch einmal zum Ausdruck gebracht werden, dass die Schutzziele der Verordnung nur mit Hilfe nachhaltig wirtschaftender Land- und Waldwirtschaftsbetriebe erreicht werden können.
Absatz 2 spezifiziert die Schutzziele für die Objekte in Vorranggebieten. Danach stellen die Vernetzung der Objekte mit anderen Objekten und mit angrenzenden natürlichen und naturnahen Lebensräumen und Strukturelementen sowie die Förderung der ökologischen Qualität wichtige Schutzziele dar.
Diese Bestimmungen nehmen bewusst Bezug auf das Konzept der regionalen Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV; SR 910.14). Der Abstimmung des Vorgehens zwischen Trockenwiesenverordnung und ÖQV kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Mit der Trockenwiesenverordnung erhalten die Kantone das Instrument in die Hand, Konzepte und Projekte für die regionale Qualitätsförderung und Vernetzung in TWW-reichen Regionen aktiv und gezielt bei regionalen Trägerschaften, Gemeinden, Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu initialisieren und auf die TWW-Schutzziele auszurichten. Auf der Landwirtschaftlichen Nutzfläche sollen damit gesamt- und überbetriebliche sowie regionale Lösungen mit Hilfe der bestehenden ÖQV-Instrumente TWW-spezifisch ausgerichtet werden. Im Sömmerungsgebiet, wo die ÖQV keine Anwendung findet, unterstützt und fördert die Trockenwiesenverordnung ein analoges Vorgehen. Auch hier ermöglicht die Trockenwiesenverordnung den Kantonen die Initialisierung und Umsetzung von umfassenden Projekten, die sowohl die ökologischen wie auch die ökonomischen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Unter Umständen empfiehlt sich hier auch die Erarbeitung eines Bewirtschaftungsplans nach Artikel 9 und 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV; SR 910.133).
Absatz 3 verweist auf die Hinweise zu objektspezifischen Schutzzielen, die auf den Objektblättern in der Publikation gemäss Artikel 3 Absatz 1 (Anhang 2) festgehalten sind.
Artikel 7 präzisiert, in welchen Fällen von den Schutzzielen nach Artikel 6 abgewichen werden kann. Es sind zwei Fälle vorgesehen:
Nach Absatz 1 sind Eingriffe in Objekte nach Anhang 1 für standortgebundene Vorhaben zulässig, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Wer das Abweichen vom Schutzziel verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder zu Ersatzmassnahmen verpflichtet.
Nach Absatz 2 ist weiter ein Abweichen vom Schutzziel zulässig, wenn die Objekte Bestandteil eines Vorranggebietes sind und das Vorhaben die Voraussetzungen nach dem Raumplanungsrecht erfüllt. In diesem Fall müssen Fläche und Qualität der Trockenwiesen und -weiden innerhalb des Vorranggebietes insgesamt längerfristig erhalten bzw. gesteigert werden. Das bedeutet, dass die Summe der Objektflächen und die Summe aller Objektwerte (Summe der sechs Qualitätsfaktoren9, die den Gesamtwert der Objekte ausmachen) innerhalb eines Vorranggebietes mindestens erhalten werden müssen. Damit können einzelne Objekte innerhalb eines Vorranggebietes verschoben oder zu Gunsten der Vergrösserung oder qualitativen Aufwertung eines anderen Objektes aufgegeben werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Ausgangsqualität und -quantität nicht nur der TWW sondern aller schutzwürdigen Lebensräume in einem Vorranggebiet bekannt ist.
Artikel 8 sieht nach Absatz 1 vor, dass die Kantone die zur Erreichung der Schutzziele zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen treffen und dabei die Nutzungsberechtigten vorgängig anhören. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Massnahmen in der Regel in Vereinbarungen nach Artikel 18c Absatz 1 NHG geregelt werden. Da Trockenwiesen und -weiden praktisch durchwegs von
9 Flächen/Aggregationsmass mit anderen TWW-Objekten in der Umgebung; Vegetationsmass; faunistisches und floristisches 8/11 Potenzial; Diversitätsmass der Vegetation und Vernetzungsmass mit anderen Lebensraumtypen in der Umgebung. 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605