Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605
• Die Landschaft soll verstärkt einbezogen werden (Förderung einer zielgerichteten und nachhaltigen
Raumentwicklung, Förderung der Abstimmung mit anderen raumrelevanten Politikbereichen);
• Mit dem Instrument der Vorranggebiete sollen im Weiteren die Umsetzung und der Vollzug des
TWW-Schutzes erleichtert, die Berücksichtigung regionaler naturräumlicher wie auch sozioökonomischer Eigenarten ermöglicht und die Realisierung grossräumiger, ganzheitlicher Lösungen gefördert werden.
Als weitere Neuerung weist die Verordnung mit Artikel 15 einen Koordinationsartikel auf, mit dem ausdrücklich auf die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit der für die Festlegung der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zuständigen Stellen mit den Fachstellen für Land- und Waldwirtschaft hingewiesen wird.
Die Verordnung besteht aus 4 Teilen:
1 Der eigentliche Verordnungstext umfasst 18 Artikel. Er überträgt den Kantonen insbesondere die
Aufgabe, den genauen Grenzverlauf der Objekte festzulegen. Im Weiteren erhalten die Kantone die Kompetenz, nach bestimmten Kriterien Vorranggebiete für TWW zu bezeichnen. In beiden Fällen sind sie verpflichtet, rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen.
2 Anhang 1 listet nach Kantonen geordnet alle Objekte auf, die für die Verabschiedung vorge-
schlagen sind. Die Liste umfasst 3’128 Objekte.
3 Eine gesonderte Publikation (Anhang 2) enthält für jedes Objekt eine Karte, einen Beschrieb und
Hinweise zu spezifischen Schutzzielen.
4 Anhang 3 enthält die Liste der 15 noch nicht definitiv bereinigten Objekte.
Das BAFU erlässt nach Anhören der betroffenen Kreise Empfehlungen, in welchen auf den Schutz und den Unterhalt von Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung detailliert eingegangen wird7. Die Empfehlungen sind Bestandteil der Anhörung und werden gleichzeitig mit der Verordnung publiziert.
3 Finanzielle Folgen der neuen Regelung
Die vom Bund erfassten und bewerteten Objekte wurden den betroffenen Kantonen ab 1997 jährlich bekannt gegeben. Nach Artikel 29 NHV hatten diese Kantone bereits für deren Schutz und Unterhalt zu sorgen (Abs.1 Bst. a). Nach Art. 18d NHG wurden auch bereits Bundesbeiträge für den Unterhalt und die Pflege der bekannten Trockenwiesen und -weiden ausbezahlt. Ein grosser Teil der beitragsberechtigten Kosten entfiel dabei auf zukünftige Objekte von nationaler Bedeutung.
Aufgrund der Einführung des NFA werden die Abgeltungen nicht mehr an die Kosten für Schutz- und Unterhaltsmassnahmen bezahlt. Zukünftig werden die Leistungen der Kantone direkt abgegolten. Dies wird mittels im Rahmen von Programmvereinbarungen vereinbarten globalen Leistungen geschehen. Die Höhe dieser Abgeltungen richtet sich nebst der Bedeutung der zu schützenden Objekte nach der Qualität und Quantität der Leistung, dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte, der Komplexität der Massnahmen, der Qualität der Leistungserbringung und der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und Biotopschutz. Eine erste Erhebung zum Stand der Umsetzung hat ergeben, dass schweizweit bereits rund 30% der Fläche umgesetzt sind, d.h. rechtlich gesichert sind.
7 Bundesamt für Umwelt, BAFU (Hrsg.):Vollzugshilfe zum Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. 4/11 Entwurf vom 15.12.2006 für die Anhörung 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605