Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605
An Kosten für die Unterstützung, Beratung und das Controlling des Vollzugs fallen beim Bund ab Inkraftsetzung der Verordnung gegenüber heute keine Mehrkosten an. Hingegen ist davon auszugehen, dass bei den Kantonen innerhalb der Umsetzungsfrist von sechs Jahren zusätzliche Ressourcen erforderlich sein werden. Der Aufwand für die Umsetzung wird in den Kantonen sehr unterschiedlich ausfallen, da nicht alle in gleichem Ausmass durch das Inventar betroffen sind (regionale Unterschiede) und auch im aktuellen Umsetzungsstand variieren. Dieser Zusatzaufwand ist vom Bund nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung ebenfalls abzugelten.
Die im Finanzplan vorgesehenen Gesamtmittel enthalten auch die zukünftigen Kosten für die Umsetzung der Trockenwiesenverordnung ab 2008. Bereits bisher wurden an den Schutz von Trockenwiesen gemäss Art. 18 NHG Abgeltungen an die Kantone bezahlt. Kostenschätzungen gehen davon aus, dass mit einer Verdoppelung der Beiträge an Schutz- und Unterhaltsmassnahmen gerechnet werden muss. Diese Kosten erfordern eine neue Priorisierung innerhalb des NHG Budgets.
Ein beachtlicher Anteil der Abgeltungen erfolgt über die Bundesbeiträge nach DZV und ÖQV (Qualität und Vernetzung). Hier handelt es sich jedoch nicht um Mehrkosten, sondern um den im Rahmen der beim BLW vorhandenen Budgetmittel auf die Trockenwiesen- und Trockenweiden-Objekte entfallenden Anteil an den ökologischen Direktzahlungen für extensiv genutzte Wiesen gemäss DZV, sowie Qualität und Vernetzung gemäss ÖQV. Des Weiteren ist geplant, die Ökoqualitätsverordnung dahingehend zu ändern, dass auch extensive Weiden beitragsberechtigt sein werden.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 legt Zweck und Grundsatz der Verordnung dar. Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sollen unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft geschützt und gefördert werden. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung durch nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe die grundlegende Voraussetzung für die Erhaltung und Förderung der TWW-Objekte sind. Wo Wald direkt (bestockte Weiden, Waldweiden) oder indirekt als Strukturelement (Waldrand) betroffen ist, gilt dies auch für die waldwirtschaftliche Nutzung. Mit der Anerkennung der zentralen Bedeutung der angepassten landwirtschaftlichen Nutzung und ihrer Unterstützung sollen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für die optimale Bewirtschaftung und Pflege der Objekte gewonnen und mit einem finanziellen Nutzen für ihren Betrieb belohnt werden. Erst dadurch können erfolgsversprechende Voraussetzungen geschaffen werden, dass auch die TWW-spezifischen Arten innerhalb und im Umfeld der Objekte langfristig von den Schutz- und Fördermassnahmen profitieren werden.
Artikel 2 verweist auf die Objektliste in Anhang 1. Der Anhang 1 umfasst die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung. Noch nicht definitiv bereinigte Objekte sind in Anhang 3 aufgeführt. Die entsprechende Übergangsregelung erfolgt im Artikel 17.
Artikel 3 enthält in Absatz 1 wie die anderen Biotopschutzverordnungen den Hinweis auf die besondere Publikation zur Umschreibung der Objekte (Anhang 2 mit den Objektblättern und Erläuterungen zu den Objektblättern). Auch diese gesonderte Publikation ist Bestandteil dieser Verordnung, wird jedoch gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz; SR 170.512) wegen ihres besonderen Charakters in der Amtlichen Sammlung nur mit Titel sowie Fundstelle und Bezugsquelle aufgenommen (Publikationen der Objektbeschreibungen geschützter Biotope; SR 170.54). Die Objektblätter enthalten die kartografische Darstellung, eine Umschreibung und Charakterisierung der einzelnen Objekte sowie Hinweise zu den Schutzzielen. Weiter wird die Lage der Objekte auf der Landeskarte - in der Regel im Massstab
5/11 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605