Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605

Artikel 13 verpflichtet die Kantone, während der ersten 6 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, d.h. nach Aufnahme der Objekte in den Anhang 1, dem Bund alle zwei Jahre über den Stand des Schutzes der Trockenwiesen und -weiden Bericht zu erstatten. Die Informationen im Bericht sollen unter anderem erlauben, die Fortschritte der Umsetzungsarbeiten auch gegenüber Dritten aufzuzeigen. Sie müssen so konkret sein, dass sie differenzierte Aussagen über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen und den Stand der Zielerreichung ermöglichen. Allfällig festgestellte Probleme und ihre Lösungsansätze sollen ebenfalls dargestellt werden.

Artikel 14 regelt in Absatz 1 die Beratung und Unterstützung der Kantone durch das Bundesamt. Bis zum Abschluss der Inventararbeiten wird die Beratung im Rahmen der Inventarisierungsarbeiten sichergestellt. Nach deren Abschluss werden die Arbeiten zu Beratung des Bundesamtes und Unterstützung im Vollzug mit den bestehenden personellen Ressourcen weitergeführt.

Absatz 2 stellt fest, dass die Beiträge für die Abgrenzung der Objekte, die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in den Objekten, den vorsorglichen Schutz, die Beseitigung von Beeinträchtigungen sowie die Vorbereitung, Konzeption und Umsetzung der Programmvereinbarungen sich nach Artikel 18d Absätze 1 und 3 NHG richten. Zur Umsetzung gehören dabei auch begleitende Beratungs- und Kommunikationsarbeiten.

Artikel 15 weist auf die zentrale Bedeutung der Zusammenarbeit der mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Stellen mit den Behörden der Land- und Waldwirtschaft hin.

Artikel 16 legt das Verfahren für die Entlassung eines Objektes aus dem Inventar fest.

Artikel 17 unterstellt die Objekte in Anhang 3, welche noch zu bereinigen sind und somit frühestens mit einer zweiten Serie in den Anhang 1 aufgenommen werden, übergangsrechtlich einer provisorischen Schutz- und Unterstützungsregel (Absatz 1). Absatz 2 legt fest, wo diese Objekte eingesehen werden können.

Artikel 18 bestimmt das Datum des Inkrafttretens.

Anhänge

Anhang 1 enthält, nach Kantonen geordnet, die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung.

Anhang 2 enthält in einer separaten Publikation, ebenfalls nach Kantonen geordnet, die Umschreibung und kartografische Festlegung der Lage der einzelnen Objekte, nebst allgemeinen Erläuterungen zu den Objektblättern.

Weiter enthält der Anhang 2 kantonsweise einen Übersichtsplan aller Objekte und die Objektlisten nach Objektnummer sortiert.

Anhang 3 listet alle noch nicht definitiv bereinigten Objekte auf.

11/11 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605