Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605
fordert, die für das Erreichen der Schutzziele angepassten Bewirtschaftungs-, Pflege- und/oder Aufwertungsmassnahmen wenn möglich in Verträgen mit den Grundeigentümerinnen, Grundeigentümern und/oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu vereinbaren und allfällige Zusatzleistungen oder Nutzungsverzichte entsprechend abzugelten.
Grundsätzlich bieten sich den Kantonen auch Schutzzonen nach Artikel 17 Absatz 1 RPG an. Schutzverordnungen können sich vor allem bei besonders gefährdeten oder grösseren und zusammenhängenden Gebieten als geeignet erweisen. Dies sind nicht zuletzt solche, die auch durch Dritte, z.B. Erholungssuchende, beeinträchtigt werden könnten und mit denen sich bekanntlich keine vertraglichen Vereinbarungen abschliessen lassen. Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht auch andere geeignete Massnahmen vorsehen (Artikel 17 Absatz 2 RPG). Nach Artikel 18 RPG kann das kantonale Recht weitere Nutzungszonen vorsehen (Absatz 1) oder Vorschriften über Gebiete enthalten, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen oder vorgesehen ist (Absatz 2) Eine andere Möglichkeit stellen kantonale oder regionale Schutz- und Förderkonzepte wie z.B. kantonale Naturschutzkonzepte oder regionale Entwicklungskonzepte und -pläne dar.
Buchstabe b von Artikel 8 Absatz 2 hält fest, dass nur Bauten und Anlagen neu errichtet oder Bodenveränderungen vorgenommen werden dürfen, die den Schutzzielen nicht widersprechen. Bei Nutzungen, welche nicht mit dem Schutzziel zu vereinbaren sind, kann es sich zum Beispiel um Anlagen zur Entwässerung von wechseltrockenen Flächen (in Gebieten, wo trockene und feuchte Lebensräume eng mit einander verzahnt sind) oder zum Bewässern (z.B. mit neuen Beregnungsanlagen), um die Gewinnung von Gesteinsmaterial (z.B. Kalkabbau) oder das Pflügen der Fläche handeln.
Die Buchstaben c, d und e von Artikel 8 zählen jene Massnahmen auf, die für das Erreichen der Schutzziele als besonders zweckmässig betrachtet werden, weil sie auf die Qualität und Funktionsfähigkeit der Objekte grossen Einfluss ausüben. Buchstabe c betraut die Kantone mit der Aufgabe, bestehende und neue Nutzungen der Objekte, insbesondere nachhaltige land- und waldwirtschaftliche Nutzungsformen zu fördern, welche für das Erreichen der Schutzziele unabdingbare Voraussetzung sind. Aber auch touristische und Erholungsaktivitäten sollen auf die Schutzziele ausgerichtet werden. Weiter sind Massnahmen geeignet, die der Erhaltung, Verbesserung oder Neuschaffung von Strukturelementen in den Objekten dienen (Bst. d), oder die mittels spezifischer Massnahmen seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften fördern (Bst. e), beispielsweise die Schaffung stufiger Waldränder oder Hecken mit breiten Krautsäumen, das Anlegen von Asthaufen oder das Belassen von Altgrasstreifen13.
Bei Vorranggebieten gelten generell die Massnahmen nach Artikel 8 sinngemäss.
Artikel 9 legt die Frist für die Festlegung des genauen Grenzverlaufs und für die Anordnung der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen auf einheitlich sechs Jahre fest. In Anbetracht der Tatsache, dass den Kantonen die Erhebungs- und Klassierungsdaten jeweils bereits im Jahr nach Abschluss der Kartierung zur Verfügung stehen, dürfte diese Frist angemessen sein.
Artikel 10 verpflichtet die Kantone zum vorsorglichen Schutz der Objekte (Anhang 1 und 3), welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht in genügender Form gesichert sind.
Artikel 11 überträgt den Kantonen die Aufgabe, Beeinträchtigungen, die das Schutzziel in Frage stellen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen. Bei den Beeinträchtigungen kann es sich sowohl um eine unzweckmässige Nutzung, wie auch um Bauten oder Anlagen oder um Gefährdungen stofflicher Art handeln.
Artikel 12 hält in Absatz 1 auch den Bund bei seinen Tätigkeiten zur schutzzielgerechten Erhaltung der Objekte an und regelt in Absatz 2 die Zuständigkeiten zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen.
13 Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.): Vollzugshilfe zum Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. 10/11 Entwurf vom 15.12.2006 für die Anhörung 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605