Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F133-0605

standorte, Naturwald) oder naturnahe Lebensräume (z.B. Extensivgrünland, Flachmoore, naturnaher Wald) und Strukturelemente (z.B. Hecken oder stufige Waldränder) umfassen. Sie stellen in ihrer Gesamtheit einen Lebensraum von hohem ökologischem Wert für die Pflanzen- und Tierarten der Trockenwiesen und -weiden dar. Damit sollen für sehr wertvolle Komplexe, die reich an TWW-Objekten sind, oder für Komplexe mit hohem Aufwertungspotenzial nachhaltige und praktikable Vollzugslösungen möglich werden. Dabei sollen einerseits die ökologischen Grundlagen von Arten mit grossen Flächenansprüchen gesichert und andererseits aber auch gesamtbetriebliche oder überbetriebliche Lösungen z.B. betreffend Düngerbilanzen gefördert werden.

Absatz 2 weist wiederum auf diejenigen Fälle hin, bei welchen die Kantone gemäss Raumplanungsgesetzgebung auch bei der Bezeichnung der Vorranggebiete Bundesstellen anhören müssen (vgl. Begründung zu Art. 4 Abs. 2).

Absatz 3 legt schliesslich fest, dass auch Vorranggebiete in den raumplanerischen Instrumenten in geeigneter Weise berücksichtigt werden müssen. Insbesondere sind entsprechende Auflagen und Bedingungen in den Nutzungszonen aufzunehmen (vgl. Begründung zu Art. 8 Abs. 2 Bst. a).

Da die Kompetenz für die Bezeichnung von Vorranggebieten den Kantonen übertragen ist, können Vorranggebiete in der Publikation nach Art. 3 Absatz 1 (Anhang 2 zur Trockenwiesenverordnung) nicht separat aufgeführt und umschrieben werden.

Artikel 6 legt in Absatz 1 als Schutzziel die ungeschmälerte Erhaltung der Objekte fest. Damit wird festgelegt, dass sich die Objekte weder in Bezug auf die Qualität als Lebensraum für die Arten der Trockenwiesen und -weiden verschlechtern noch in Bezug auf die Fläche verkleinern sollen. Die Forderung nach ungeschmälerter Erhaltung soll die Objekte insbesondere gegenüber der Zerstörung durch Dritte z.B. durch Überbauung oder Infrastrukturvorhaben schützen, aber auch vor der Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung in Gunstlagen wie z.B. dem Mittelland bewahren. Der zweiten zentralen Bedrohung der Objekte im Berggebiet durch die weitgehende Extensivierung der Bewirtschaftung oder die Nutzungsaufgabe (Brachfall) soll in erster Linie in Zusammenarbeit mit den Landwirtschaftsbehörden mit einer Anreiz- und Motivationsstrategie sowie mit Beratung und weiteren Unterstützungsmassnahmen begegnet werden. Das Schutzziel soll somit je nach Gefährdungsfaktoren unter Berücksichtigung der konkreten ökologischen, ökonomischen und sozialen Gesamtsituation umgesetzt werden.

Nach Buchstabe a gehören zum Schutzziel insbesondere auch die Erhaltung und Förderung der trockenwiesen- und trockenweidenspezifischen Tier- und Pflanzenarten und ihrer ökologischen Grundlagen. In den Objektblättern werden diejenigen Arten, welche im entsprechenden Objekt dokumentiert wurden, aufgeführt. Die gesamten Zielartenlisten führen die Prioritären Pflanzen- und Tierarten auf (international oder national gefährdete oder geschützte Arten, europäische Verantwortung), die in trockenen bis halbtrockenen Lebensräumen vorkommen können. Die Zielartenlisten sollen der Konkretisierung objektspezifischer Artenschutzziele und der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen dienen. Sind Vorkommen einer oder mehrerer dieser Arten in einem Objekt bekannt, so sollten deren Ansprüche bei der Formulierung konkreten Schutzziele besonders berücksichtigt werden8. Die Listen werden vom Bund aktualisiert und den kantonalen Fachstellen zur Verfügung gestellt. Die Fördermassnahmen dienen einerseits der Erhaltung und Verbesserung der Qualität des Objektes als Lebensraum für bestimmte spezifische Arten, andererseits der Erhaltung und Vergrösserung der Objektfläche. TWW als Lebensräume zahlreicher mobiler Tierarten dürfen aber nicht isoliert betrachtet werden. Zur erwähnten Qualität gehören deshalb auch ihre Funktionen als Teil des Lebensraumverbundes in ihrer unmittelbaren und näheren Umgebung. Dem Schutzziel nach Buchstabe b, der Erhaltung und Förderung ihrer typischen Eigenart (d.h. der typischen regionalen, von den spezifischen natur- und kulturräumlichen Verhältnissen abhängigen Ausprägungen), ihrer typischen Strukturen (Struktur- und Grenzelemente) sowie der ihnen eigenen Dynamik (räumliche Nutzungs-, Sukzessions- und Strukturmosaike) kommt deshalb grosse Bedeutung zu. Auf den Objektblättern werden die einzigartigen Eigenschaften

8 Bundesamt für Umwelt, BAFU (Hrsg.): Vollzugshilfe zum Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. 7/11 Entwurf vom 15.12.2006 für die Anhörung 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605