Bericht (Bundespatentgericht)
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten
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swissmem lehnt die Einführung einer saisie contrefaçon ab. Es sei unklar, wie eine ungerechtfertigte Ausforschung von Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen werden könne, womit eine erhebliche Schwächung des Innovations- und Forschungsstandorts Schweiz einhergehe.
Artikel 43 Übergangsbestimmung
SO ist der Ansicht, dass alle hängigen Fälle mit Einrichtung des Bundespatentgerichts an dieses überwiesen werden sollen, sofern noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Anhang
BG regt im Hinblick auf die administrative Aufsicht des BG an, in Artikel 1 Absatz 2 BGG auch das Bundespatentgericht aufzuführen. Zudem sei eine Gabelung des Rechtswegs, wie dies die vorgeschlagenen Ergänzung des Artikels 86 Absatz 1 BGG zur Folge habe, unerwünscht. Aus diesem Grund sei für Beschwerden gegen das Bundespatentgericht generell die Beschwerde in Zivilsachen für anwendbar zu erklären.
PA1 und hkbb schlagen Anpassungen der Artikel 1 und 5 ZPO im Hinblick auf deren Geltungsbereich vor.
4.3 Neue Vorschläge
BG hält die Namensgebung für unglücklich, da es für zusätzliche Begriffsverwirrung sorgt. Komme zum Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht noch ein Bundespatentgericht hinzu, werde die Unterscheidung für Rechtssuchende noch schwieriger.
INGRES schlägt eine Bestimmung zur Regelung des Massnahmeverfahrens vor. Vorsorgliche Massnahmen sollten nicht ohne Rückgriff auf die Fachkompetenz technischer Richter angeordnet werden. Deshalb müsse der Einzelrichter interne fachrichterliche Kompetenz in beratender Weise beiziehen oder auch Kurzgutachten einholen können.
5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich.
Die vollständigen Stellungnahmen können beim IGE eingesehen werden.
Der vorliegende Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse wird den Medien verfügbar gemacht. Ausserdem erfolgt eine allgemein zugängliche Veröffentlichung des Ergebnisberichts in elektronischer Form durch die Bundeskanzlei. Das IGE informiert die Vernehmlassungsteilnehmer über die Veröffentlichung unter Hinweis auf die elektronische Bezugsquelle bei der Bundeskanzlei.