Bericht (Bundespatentgericht)
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
zahl Fälle als überflüssig, inopportun, überproportioniert und vor allem als gegen die Grundprinzipien des Föderalismus verstossend.
4.2 Bemerkungen nach Artikel
Artikel 4 Finanzierung
ZH, BE, FR, NE, JU, economiesuisse, Arbeitgeberverband, Kantonsgericht BE, RA1, AIPPI, VSP,
VESPA, INGRES, LES, hkbb, Interpharma und swissmem begrüssen das Finanzierungsmodell, wonach sich das Bundespatentgericht aus Gerichtsgebühren sowie Beiträgen des Instituts finanziert.
FDP weist darauf hin, dass keine prohibitiven Gerichtsgebühren erhoben werden dürfen.
Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gerichts hegen SP, BVGer, Kantonsgericht SZ, AROPI und suissEPA. SP und suissEPA schlagen vor, dass sich das Gericht aus Gerichtsgebühren sowie Bundesbeiträgen finanzieren soll.
Artikel 5 Infrastruktur und Personal für administrative Hilfsarbeiten
ZH, BE, FR, Kantonsgericht BE, Handelsgericht SG, RA1, VSP, VESPA, INGRES, LES und swissmem erachten die organisatorische Eingliederung beim Institut für zweckmässig. BL begrüsst die vorgesehene Gerichtsorganisation als kostengünstige und praktikable Lösung. Eine über den Infrastrukturbereich hinausgehende Vermischung müsse aber ausgeschlossen werden. Auch economiesuisse, Arbeitgeberverband und Interpharma betonen, dass das IGE keinerlei Weisungsbefugnisse oder sonstige Einflussmöglichkeiten haben darf und die Eigenständigkeit des Sekretariats sowie die Qualität in seiner Funktionsweise sichergestellt sein muss.
BG, BVGer, Kantonsgericht SZ, SAV, AROPI und suissEPA weisen unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung darauf hin, dass das Gericht infrastrukturell und personell von der Verwaltung getrennt sein sollte. SP spricht sich für eine Integration des Gerichts in das BVGer aus, alternativ solle das BVGer seine Infrastruktur zur Verfügung stellen.
PA1 schlägt eine redaktionelle Änderung vor.
Artikel 6 Tagungs- und Dienstort
ZH, Handelsgericht ZH, Handelsgericht SG, RA1, AIPPI, VESPA, INGRES sowie LES begrüssen die Angliederung am IGE.
Unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Gerichts hinterfragen VD, TI, economiesuisse, Arbeitgeberverband, BVGer, Kantonsgerichte SZ und TI, SAV, AROPI, suissEPA und Interpharma die vorgeschlagene Regelung. Das Streben nach Kostenminimierung dürfe sich nicht zulasten der Unabhängigkeit des Gerichts auswirken.
SP schlägt vor, dass das Bundespatentgericht am Sitz des BVGer tagen soll.
JU vertritt die Auffassung, dass der Sitz in Bern explizit im Gesetz zu verankern ist.
Artikel 7 Besonderer Tagungsort
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst von TI, economiesuisse, Arbeitgeberverband, Kantonsgericht TI, AIPPI, VESPA, AROPI, hkbb sowie Interpharma.
SO und VD erachten die kostenlose Zurverfügungstellung als nicht gerechtfertigt.
FR bringt den Vorbehalt an, dass dies die Verfügbarkeit der kantonalen Einrichtungen zum gewünschten Zeitpunkt voraussetzt.
Artikel 8 Zusammensetzung
Nach Auffassung von SO sollte der Terminus "juristische Ausbildung" in Absatz 1 genauer umschrieben werden. Auch VESPA regt an, in der Botschaft näher zu umschreiben, was die Anforderung "juristische" und "technische Ausbildung" beinhaltet. SP legt besonderen Wert auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fachtechnischen und juristischen Kenntnissen, wobei dem technischen Fachwissen