Bericht (Bundespatentgericht)
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten
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grösseres Gewicht beizumessen ist. RA2 erachtet es für ungenügend, nur eine rechtliche Ausbildung auf dem Gebiet des Patentrechts zu verlangen. SAV betont, dass der der Wahlbehörde eingeräumte Ermessensspielraum nicht eingeschränkt werden sollte, um das Feld potentieller Kandidaten nicht unnötig einzuengen. Besonderen Wert ist nach Auffassung AROPI auf eine angemessene Repräsentation der technischen Gebiete sowie der drei Amtssprachen zu legen.
Als hoch erachten NE und RA1 die in Absatz 2 vorgeschlagene Anzahl Richter, wohingegen VD die Anzahl hauptamtlicher im Verhältnis zu den nebenamtlichen Richtern für ungenügend hält um die Unabhängigkeit und Sachlichkeit des Gerichts zu garantieren.
Für mindestens 2 hauptamtliche Richter sprechen sich ZH, economiesuisse, Arbeitgeberverband,
AIPPI, VIPS, INGRES, LES, Interpharma sowie swissmem aus, da bei allenfalls nur einem hauptamtlichen Richter die Gefahr von Blockaden besteht. Zugleich könne damit der Richternachwuchs sichergestellt werden. Ähnlich auch FDP und RA2, die eine Limitierung auf maximal 2 hauptamtliche Richter als zu wenig flexibel beurteilen.
Die Obergrenze nebenamtlicher Richter wird von economiesuisse, Arbeitgeberverband, AIPPI, VIPS, INGRES, LES, Interpharma und swissmem insbesondere aus Sprach-, Ausstands- und Spezialisierungsgründen als zu starr erachtet. Würden zu wenige technische Richter gewählt, sei das Gericht weiterhin auf externe Gutachter angewiesen. Mit Streichung der Obergrenze werde im Übrigen Absatz 3 überflüssig. Demgegenüber sieht RA2 die Gefahr, dass mit der vorgeschlagenen Regelung das Potential geeigneter Fachleute ausgeschöpft wird, weshalb eine Höchstzahl von 25 nebenamtlichen Richtern vorzusehen ist. Absatz 3 sei zudem wenig flexibel ausgestaltet. suissEPA empfiehlt die zahlenmässige Beschränkung in Absatz 2 ersatzlos zu streichen.
Drei Vernehmlassungsteilnehmer schlagen redaktionelle Änderungen vor (Kantonsgericht ZG, PA1, hkbb).
Artikel 9 Wahl
SP vertritt die Auffassung, dass die Bundesversammlung auch für die Wahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter zuständig sein soll. JU lehnt den Bundesrat als mögliche Wahlbehörde ausdrücklich ab.
BE regt an, Absatz 4 zu streichen, wonach im Wahlbeschluss die technischen Sachgebiete für die technischen Gerichtsmitglieder festzulegen sind.
Um im Wahlverfahren die Erfahrung der mit Patentsachen befassten Fachkreise nutzen zu können und die fachliche Kompetenz der Richterinnen und Richter sicherzustellen, schlagen INGRES, SAV, swissmem und AIPPI vor, ein entsprechendes Anhörungsrecht vorzusehen.
Kantonsgericht ZG, VSP, VESPA, hkbb, PA1 schlagen redaktionelle Änderungen vor.
Artikel 10 Unvereinbarkeit
Angesichts des beschränkten Kreises an Spezialisten in Patentsachen erachtet BG die vorgeschlagene Regelung für zu streng.
VD möchte die Regelung auf nebenamtliche gleich wie auf hauptamtliche Richter angewendet wissen.
SP schlägt vor, die Regelungen von Artikel 6 und 7 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) tel quel zu übernehmen.
ZH, BL, Handelsgericht SG, AIPPI, VIPS, INGRES, LES sowie swissmem regen die Ergänzung der Regelung mit einem Ausstandsgrund für nebenamtliche Richter bei von Kollegen derselben Kanzlei oder desselben Arbeitgebers geführten Beschwerden an. Diese Forderung wird unterstützt von economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma und RA1, mit der Ergänzung, dass nebenamtliche Richter auch keine Parteivertretungen vor dem Bundespatentgericht wahrnehmen dürfen. Demgegenüber betonen ZH, BL, Handelsgericht ZH, Handelsgericht SG, AIPPI, LES, VIPS, VESPA, INGRES und swissmem, dass nebenamtlichen Richtern die Mitwirkung als Parteivertreter in Prozessen vor