Bericht (Bundespatentgericht)

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

hkbb erachtet eine Regelung betreffend die Stellvertretung für notwendig.

Handelsgericht SG regt an, Artikel 35 zu streichen und die ZPO sachgerecht anzuwenden.

Artikel 36 Verfahrenssprache

economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma und AIPPI unterstützen die vorgeschlagene Regelung. Letztere wie auch VIPS weisen darauf hin, dass im Gerichtsreglement die Regeln festgelegt werden müssen, nach denen sich die Verfahrenssprache bestimmt.

SAV, VIPS, VESPA, INGRES und swissmem bemängeln die fehlende Rechtssicherheit und die damit einhergehenden praktischen Probleme, wie bspw. die Wahl eines Parteivertreters. Auch suissEPA regt an klarzustellen, ob die Festlegung der Verfahrenssprache generell oder fallweise erfolgt und ob im schriftlichen Verfahren sowie der mündlichen Hauptverhandlung dieselbe Sprache zu verwenden ist. RA2 fordert, auf die Amtssprache am Sitz des Beklagten Rücksicht zu nehmen.

Die Möglichkeit gemäss Absatz 2 auch andere Sprachen, insbesondere Englisch, als Verfahrenssprache zu bestimmen, wird von BL, EPFL sowie AIPPI begrüsst. LPS möchte die Regelung auf Amtssprachen oder Englisch beschränkt wissen. Skeptisch äussert sich JU, und SAV spricht sich für die Streichung dieser Bestimmung aus. RA2 erachtet die Formulierung als unglücklich, eine andere Sprache soll auch als Verfahrenssprache bestimmt werden können und es soll u.U. auch zulässig sein,

Eingaben in einer anderen als der Verfahrenssprache einzureichen. Eine explizite Regelung, die besagt welche anderen Sprachen in Betracht kommen, fordert suissEPA. hkbb regt an sicherzustellen, dass das Gerichtsurteil in einer Amtssprache ergeht.

PA1 weist darauf hin, dass Absatz 3 wohl dahingehend zu verstehen ist, dass Urkunden in einer Nicht-Amtssprache eingereicht werden können, nicht aber andere Schriftstücke. Deshalb sei in Abs. 2 klarzustellen, dass sich diese Regelung nur auf den mündlichen Teil des Verfahrens beziehe.

VESPA schlägt eine Änderung von Absatz 3 vor, da die Parteien Englisch in der Regel problemlos verstehen.

Handelsgericht SG regt an Artikel 36 zu streichen und die ZPO sachgerecht anzuwenden.

Artikel 37

Die Einengung auf schriftliche Stellungnahmen zum Gutachten (Abs. 2) erachtet RA2 für unsachgemäss.

BVGer geht davon aus, dass Parteien vom Gutachter geäusserte Meinungen durch Erläuterungsanträge und Ergänzungsfragen kommentieren und überprüfen können, wie dies in Artikel 184 Absatz 4 ZPO vorgesehen ist.

Für zweckmässig und geboten erachten RA1, AIPPI, VSP, INGRES sowie LES eine explizite Regelung der Möglichkeit von Fachrichtervoten, deren Protokollierung und das Recht der Parteien zur Stellungnahme. Zudem trägt AIPPI vor, dass es in vorsorglichen Massnahmeverfahren möglich sein muss, Kurzgutachten einzuholen. Sinnvoll wäre hierfür der Beizug eines technischen Richters als Sachverständigen.

economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma und hkbb regen an Artikel 180 Absatz 3 ZPO zu übernehmen, wonach das Gericht eigenes Fachwissen offen zu legen hat, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.

Handelsgericht SG regt an Artikel 37 zu streichen und die ZPO sachgerecht anzuwenden.

PA1 schlägt in Anpassung an die ZPO eine redaktionelle Anpassung vor und AROPI hält allgemein fest, dass die Regelung mit den einschlägigen Bestimmungen der ZPO zu koordinieren ist.

Artikel 38 Stellungnahme zum Beweisergebnis

Das Erfordernis eines begründeten Antrags befindet RA2 als unnötig erschwerend und die Ansetzung einer Frist für überflüssig.