Bericht (Bundespatentgericht)
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Handelsgericht SG regt an Artikel 38 zu streichen und die ZPO sachgerecht anzuwenden.
AROPI hält fest, dass die Regelung mit den einschlägigen Bestimmungen der ZPO zu koordinieren ist.
Art. 39 Hauptverhandlung
BS stellt in Frage, ob mit der Einreichung eines schriftlichen Parteivortrages eine Beschleunigung des Verfahrens einhergeht.
Handelsgericht SG regt an Artikel 39 zu streichen und die ZPO sachgerecht anzuwenden.
AROPI hält fest, dass die Regelung mit den einschlägigen Bestimmungen der ZPO zu koordinieren ist.
Artikel 40
EvB erachtet die Frist von zwei Monaten für zu lang und beantragt eine Regelung, wonach das Verfahren innert eines Monats zu erledigen ist. Zudem werde der Fall ungenügender Herstellungsmengen nicht geregelt. Diesbezüglich wird vorgeschlagen, dass kein Nachweis vergeblicher Verhandlungsbemühungen zu verlangen ist, wenn die in der ursprünglichen Zwangslizenz festgelegte Herstellungsmenge um nicht mehr als 25% überschritten werden soll.
Artikel 41
Die Bestimmung wird von economiesuisse, Arbeitgeberverband, Uni GE, SAV, AIPPI, VSP, VIPS,
einer Mehrheit der VESPA-Mitglieder, INGRES, LES, hkbb sowie Interpharma grundsätzlich begrüsst. hkbb fügt an, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, wie die Ergebnisse solcher Beschreibungen, allenfalls auch als Beweismittel in ausländischen Gerichtsverfahren, verwendet werden dürfen. 9 Vernehmlassungsteilnehmer (economiesuisse, Arbeitgeberverband, SAV, VSP, VIPS, VESPA, INGRES, LES und Interpharma) betonen, dass Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt bleiben müssen. Die Beschreibung dürfe nicht zu deren Ausforschung missbraucht werden. AIPPI wünscht eine Ergänzung, wonach das Ergebnis der Beschreibung dem Gesuchsteller zur Prüfung zur Verfügung gestellt wird und das Gericht Schutzmassnahmen zugunsten des Antraggegners erlassen kann. Auch SAV regt an, die Verwertung der mittels Beschreibung erlangten Informationen zu regeln.
VD führt aus, dass die Meinung dazu geteilt ist: einerseits wird die Bestimmung für zu unpräzis erachtet, andererseits wird deren Streichung und eine entsprechende Anpassung von Art. 77 PatG bevorzugt. INGRES und LES regen ebenfalls an Artikel 41 zu streichen und Artikel 77 PatG entsprechend anzupassen. So auch VESPA, um zu verdeutlichen, dass die Beschreibung im Massnahmeverfahren und nicht als Mittel für das Beweisverfahren beantragt werden kann. Auch economiesuisse, Arbeitgeberverband und Interpharma sprechen sich für eine Regelung im Patentgesetz aus, in Anlehnung an Artikel 77 PatG. Zudem gelte es Einzelheiten wie die Teilnahme von Parteien oder deren Vertretung zu regeln.
ZH und Handelsgericht ZH verlangen eine Klarstellung, ob die Beschreibung zur Beweissicherung oder (auch) zur vorgängigen Information des Patentinhabers dienen soll. Sei letzteres der Fall, so sei auch zu regeln, wie die Ergebnisse zu verwenden sind. An den Erlass seien jedenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Zudem sei eine Geheimhaltungspflicht zu statuieren, deren Verletzung einen Straftatbestand darstelle.
RA2 vertritt die Auffassung, dass einer Partei die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Beschreibung auch dann zu verlangen, wenn ihr eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Die Durchführung habe zudem unter Beizug eines technisch ausgebildeten Gerichtsmitglieds zu erfolgen. Diese Forderung stellt auch SP, sollten denn Juristen als Richter eingesetzt werden. Zumindest habe bei allen vorsorglichen Massnahmen mindestens ein technischer Richter mitzuwirken, bzw. das Verfahren zu leiten, da Juristen für diese Aufgaben nicht geeignet seien.