Bericht (Bundespatentgericht)

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten

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Das Plenum sämtlicher Richter für den Erlass der Reglemente für zuständig zu erklären, erachtet BE für nicht sachgerecht und schlägt vor, diese Aufgabe an ein anderes Gerichtsorgan oder den Bundesrat zu delegieren.

Artikel 20 Gerichtsleitung

BE hält es für fraglich, ob die Einsitznahme nebenamtlicher Richter in die Gerichtsleitung sachgerecht ist und die Administrativaufgaben nicht dem Präsidium oder einem anderen Gremium übertragen werden sollten.

BL unterbreitet den Vorschlag, aus Effizienzgründen die Mitgliederzahl zu beschränken.

PA1 schlägt redaktionelle Änderungen vor.

Artikel 21 Spruchkörper

Die vorgesehene Zusammensetzung des Spruchkörpers befinden 4 Vernehmlassungsteilnehmer (ZH, BL, Handelsgericht ZH, Handelsgericht SG) als zweckmässig. ZH und Handelsgericht ZH erachten die Regelung von Absatz 2 jedoch für unklar und regen an, die Besetzung zahlenmässig festzulegen.

16 Vernehmlassungsteilnehmer beurteilen die Übermacht juristischer Richter als unzweckmässig. Bei technisch gelagerten Patentstreitigkeiten solle die Mehrheit der Richter technisch ausgebildet sein.

Den Charakteristika der verschiedenen Klagen, solche mit überwiegend technischen und solche mit überwiegend rechtlichen Fragestellungen, müsse gebührend Rechnung getragen werden (economiesuisse, Arbeitgeberverband, RA1, AIPPI, VSP, VIPS, VESPA, INGRES, LES, AROPI, LIPAV, PA1, suissEPA, hkbb, Interpharma, swissmem).

PA2 spricht sich für eine Besetzung des Spruchkörpers mit ausschliesslich technisch ausgebildeten Richtern aus, wofür nur beim EPA zugelassene Patentanwälte in Frage kämen. Indem das Bundespatentgericht beim BVGer untergebracht werde, sei die ausreichende Unterstützung durch Juristen sichergestellt. Die Regelung, wonach das Gericht patentrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung als Spruchkörper aus fünf oder mehr Personen entscheidet, erachtet PA2 zudem als realitätsfremd, da sich in der Praxis keine solchen Fragen stellen.

RA2 hält fest, dass das Verhältnis von Absatz 1 zu Artikel 8 Absatz 1 unklar ist, wobei diese Vorschrift im Grundsatz deutlich bevorzugt wird. Eine allgemeine rechtliche Ausbildung müsse für die Mehrheit der Richter Voraussetzung sein. Für die weniger zahlreichen technischen Richter seien demgegenüber patentrechtliche Kenntnisse ausreichend.

BVGer vertritt die Auffassung, dass das Kriterium Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 2 Bst. a) im Kriterium der Rechtsfortbildung enthalten ist.

Die Regelung von Absatz 4, wonach dem Spruchkörper immer ein hauptamtlicher Richter angehören muss, könne den reibungslosen Verfahrensablauf behindern, weshalb BL, economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma und hkbb anregen diese zu überdenken. Demgegenüber unterstützt AROPI die vorgeschlagene Regelung.

Artikel 22 Abstimmung

PA1 und hkbb schlagen eine redaktionelle Änderung vor.

Artikel 23 Einzelrichterin oder Einzelrichter

SP vertritt die Auffassung, dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen eine technische Ausbildung voraussetzt, weshalb darüber zwingend von einem technischen Richter zu entscheiden ist.

ZH, RA1 und INGRES messen dem Massnahmeverfahren im patentrechtlichen Verfahren grosse Bedeutung zu, weshalb vorsorgliche Massnahmen nicht ohne Rückgriff auf die Fachkompetenz technischer Richter angeordnet werden sollen (Abs. 1 Bst. b). Der Einzelrichter müsse deshalb technische Richter mit beratender Stimme beiziehen oder auch Kurzgutachten einholen können. Auch LES spricht sich für einen möglichen Beizug technisch ausgebildeter Richter aus. RA2 schlägt eine Rege-