Bericht (Bundespatentgericht)

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten

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lung vor, wonach über vorsorgliche Massnahmen in der Besetzung eines juristisch und eines technisch ausgebildeten Richters zu entscheiden ist.

Um Verzögerungen des Massnahmeverfahrens zu vermeiden, schlägt Handelsgericht SG in Abweichung zu Absatz 1 Buchstabe b vor, dass während laufenden Hauptverfahren der Einzelrichter bzw. Präsident für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig sein soll. VD beurteilt die vorgeschlagene Regelung im Verhältnis zu Artikel 27 Absatz 2 für unklar.

economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma und hkbb führen aus, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch in Abwesenheit des Gerichtspräsidenten sichergestellt sein muss und deshalb die Stellvertreterregelung von Artikel 18 Absatz 5 für anwendbar zu erklären ist.

Eine Ergänzung redaktioneller Natur schlägt Handelsgericht SG vor.

Artikel 24 Geschäftsverteilung

BE erachtet die vorgeschlagene Zuständigkeit für den Erlass der Reglemente für nicht sachgerecht, gegebenenfalls sollte die Geschäftsverteilung Gegenstand einer bundesrätlichen Verordnung sein.

economiesuisse, Arbeitgeberverband und Interpharma merken an, dass bei der Ausarbeitung des Reglements der notwendigen Flexibilität mit Blick auf die Sprachen und Ausstandsgründe Rechnung getragen werden muss.

Artikel 25 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Zwei Personalkategorien beurteilt BE als problematisch, es sollte eine einheitliche Ordnung vorgesehen werden.

Artikel 26 Information

11 Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich gegen eine generelle Anonymisierung der Entscheide aus (ZH, Handelsgericht ZH, Handelsgericht SG, RA1, RA2, AIPPI, VSP, VIPS, INGRES, LES,

swissmem). Patentrechtliche Entscheide seien für die Praxis nur von Interesse, wenn die umstrittenen Patentansprüche bekannt seien. Es sei deshalb davon abzusehen, dass die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form erfolge, auch wenn sich damit die Parteien eruieren liessen.

Artikel 27

Handelsgericht BE und RA1 begrüssen die umfassende Zuständigkeit des Bundespatentgerichts. LES regt an festzuhalten, dass das Bundespatentgericht als einziges erstinstanzliches Gericht über Patentstreitigkeiten entscheidet.

Die Beschränkung der Zuständigkeit auf Klagen gestützt auf das Patentgesetz und damit auf Schweizer Patente gemäss Absatz 1 Buchstabe a befinden ZH, Handelsgericht ZH und Handelsgericht SG für zu eng. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Streitigkeiten im Zusammenhang mit ausländischen Patenten wird auch von VD, SAV, RA1, AIPPI, INGRES und hkbb gefordert.

LPS will die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichtes auf Klagen gestützt auf das Patentgesetz beschränkt wissen. Für mit patentrechtlichen Streitigkeiten eng zusammenhängende Klagen (Abs. 1 Bst. b) sei aus Gründen der Rechtssicherheit nur eine fakultative Zuständigkeit vorzusehen. Ohne entsprechende Parteivereinbarung sollen wie bis anhin die kantonalen Gerichte zuständig sein. Auch SAV und INGRES sprechen sich dafür aus, dass es diesbezüglich den Parteien unbenommen bleiben soll, vertraglich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts zu vereinbaren. SAV beurteilt die erweiterte Zuständigkeit grundsätzlich für problematisch und schlägt vor, davon abzusehen oder eine Bestimmung aufzunehmen, die die Befassung des Bundespatentgerichts in Zusammenhang mit vor anderen Gerichten hängigen Verfahren regelt. AROPI wirft die grundsätzliche Frage auf, ob und inwiefern das Bundespatentgericht für Klagen zuständig sein soll, die nicht nur patentrechtliche Fragen zum Gegenstand haben. ZH und Handelsgericht ZH merken an, dass der enge Zusammenhang, wie in Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagen, nicht hinsichtlich Klagen nach dem Patentgesetz,