Bericht (Bundespatentgericht)
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten
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sondern hinsichtlich des Streitgegenstandes Patent besteht. PA1 und hkbb weisen darauf hin, dass die Einreichung einer einzigen Klage bei Patent- und Markenrechtsverletzungen weiterhin möglich sein muss, weshalb unter eng zusammenhängenden Zivilklagen auch solche zu erfassen sind, die sich auf andere gewerbliche Schutzrechte abstützen.
11 Vernehmlassungsteilnehmer würden eine auf Klagen betreffend Arbeitnehmererfindungen und Erfindervergütungen erweiterte Zuständigkeit begrüssen (SP, RA1, economiesuisse, Arbeitgeberverband, AIPPI, VSP, VIPS, INGRES, LES, Interpharma, swissmem). SP schlägt zudem die Einführung eines Schlichtungsverfahrens für Streitigkeiten um Erfindervergütungen vor, sowie – mit Hinweis auf die gemeinsame Regelung von Artikel 332 OR – eine auf Klagen gestützt auf das Designgesetz erweiterte Zuständigkeit.
Kantonsgericht SH und Handelsgericht SG erachten die Regelung von Absatz 2, wonach das Bundespatentgericht für vorsorgliche Massnahmen zuständig sein soll, für sachgerecht. VD vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmung dasselbe regelt wie Artikel 23 Absatz 1, jedoch eine andere Zuständigkeit begründet. SP schlägt eine Ergänzung der Bestimmung vor, wonach die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen den Kantonen obliegen soll.
economiesuisse, Arbeitgeberverband, AIPPI, VSP, INGRES, LES, Interpharma und swissmem sprechen sich dafür aus, dass das Bundespatentgericht auch für die Vollstreckung seiner Urteile für zuständig erklärt wird.
PA2 vertritt die Auffassung, dass das Bundespatentgericht in 1. Instanz für materiellrechtliche Streitfälle und in 2. Instanz für verfahrensrechtliche Problemfälle zuständig sein soll.
Eine redaktionelle Änderung schlägt VD vor.
Artikel 28
BL begrüsst die Verfahrensvorschriften als sinnvolle Ergänzung der ZPO, welche den Eigenheiten von Patentprozessen Rechnung tragen.
BE und Handelsgericht BE weisen darauf hin, dass eine Koordination mit dem Inkrafttreten der ZPO notwendig ist.
hkbb schlägt eine Änderung der ZPO vor in Bezug auf ihren Geltungsbereich.
PA2 regt an die Möglichkeit der Mediation aufzunehmen.
Artikel 29
RA1 und hkbb befürworten Patentanwälte im Sinne des PAG zur Vertretung zuzulassen. Die Kommunikation zwischen Vertretung und dem Bundespatentgericht werde mit Auftreten der Patentanwaltschaft erleichtert. Auch AROPI und PA1 sind der Auffassung, dass der Patentanwaltschaft die Vertretungsbefugnis mittels ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eingeräumt werden soll. Die Anforderungen im Einzelnen seien durch das Gesamtgericht festzulegen. Dem schliesst sich suissEPA an, wobei deren Ansicht nach auch die Anforderungen, welchen die Vertreter in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht zu genügen haben, auf gesetzlicher Ebene zu regeln sind. PA2 hält die Vorrangstellung der Rechtsanwaltschaft für ungerechtfertigt.
Demgegenüber wollen LPS und RA2 die Vertretungsbefugnis nur der Rechtsanwaltschaft zuerkennen, welche jedoch von der Patentanwaltschaft unterstützt werden können. Auch SAV will die eigentliche Prozessführung in jedem Fall bei der Rechtsanwaltschaft wissen, da diese juristisches, insbesondere zivilprozessuales Fachwissen voraussetzt.
economiesuisse, Arbeitgeberverband, AIPPI, VIPS, INGRES, LES, LIPAV, Interpharma sowie swissmem sind der Ansicht, dass die Vertretungsbefugnis der Patentanwaltschaft im Gesetz zu regeln ist und schlagen diesbezüglich eine differenzierte Regelung vor. Den Patentanwälten im Sinne des PAG sei ein generelles Anhörungs- und Mitwirkungsrecht und bei Fragen zur Rechtsbeständigkeit ein Vertretungsrecht einzuräumen. economiesuisse, Arbeitgeberverband und Interpharma tragen zudem vor,