Bericht (Bundespatentgericht)

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten

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4 Ergebnis im Einzelnen

4.1 Allgemeine Bemerkungen

19 Kantone (ZH, BE, LU, UR, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, GR, TG, TI, VS, NE, GE, JU), zwei Parteien (FDP, SVP), economiesuisse, Arbeitgeberverband, SBV, BG, BVGer, 12 kantonale Gerichte (BE, UR, OW, FR, SH, GR, AG, TG, TI, VS, GE, JU), EPFL, Uni GE, SAV, RA1, RA2, AIPPI, VSP, VIPS, VESPA, INGRES, LES, AROPI, LIPAV, hkbb, Interpharma und swissmem befürworten die Konzentration patentrechtlicher Streitigkeiten bei einem Spezialgericht und begrüssen grundsätzlich den Gesetzesentwurf in seiner gegenwärtigen Form. Damit werde eine einheitliche Rechtsprechung auf hohem Niveau gewährleistet und Rechtssicherheit geschaffen, was sich positiv auf den Wirtschafts- und Innovationsstandort Schweiz auswirke. Die Rechtsdurchsetzung sei integraler Bestandteil eines effektiven und effizienten Patentsystems, wobei die komplexen Sachverhalte sowie die hohe wirtschaftliche Bedeutung eine zunehmende Zentralisierung und Professionalisierung der Gerichtsverfahren erfordere.

Auch die Kantone SG, AG und VD unterstützen grundsätzlich die Schaffung eines Bundespatentgerichts. AG spricht sich jedoch für den Beibehalt der heutigen Regelung aus, sollte das Bundespatentgericht keinen qualitativen Beitrag zum Wirtschaftsstandort Schweiz durch Erhöhung der Rechtsprechungsqualität und Verkürzung der Verfahrensdauer leisten können. VD stellt in Frage, ob die Vorlage eine angemessene Antwort auf die objektiven und reellen Anforderungen sei. Es gebe zudem auch andere Rechtsgebiete die Spezialgerichte erfordern würden. Eine solche Entwicklung wäre nicht erwünscht. SG sieht für sich keinen Revisionsbedarf, hält für gesamtschweizerische Verhältnisse die Schaffung eines Spezialgerichts jedoch möglicherweise für angezeigt.

Die Handelsgerichte ZH und SG beurteilen das Bedürfnis zur Schaffung eines Bundespatentgerichts nach der Revision von Artikel 109 IPRG für gering, da damit die Gefahr entfällt, vor in Patentsachen unerfahrenen Gerichten klagen zu müssen. Der Bedarf würde sich erst wieder mit der Realisation des EPLA ergeben. Nebst Zweifeln betreffend die Notwendigkeit eines Bundespatentgerichts im Lichte der Revision von Artikel 109 IPRG äussert Uni BE die Befürchtung, dass die zu erwartende Geschäftslast es den nebenamtlichen Richtern nicht erlauben wird, sich die notwendige professionelle Erfahrung anzueignen. Die Rechtsprechung würde von den hauptamtlichen Richtern dominiert, ohne Ausweichmöglichkeit auf ein anderes Gericht. Die Bedeutung des Patentrechts sei für die schweizerische Volkswirtschaft zu hoch, um dieses personelle Risiko verantworten zu können. Zudem sei fraglich, ob die Schaffung eines Bundespatentgerichts nicht einer neuen Zersplitterung Vorschub leiste, was der Justizreform zur Vereinheitlichung des Verfahrensrechts und Straffung der Zuständigkeiten entgegenlaufe. Auch AI steht der Schaffung eines Bundespatentgerichts skeptisch gegenüber. Dies führe zu einer Zersplitterung der Rechtsprechung, was der Rechtssicherheit abträglich sei.

Das Kantonsgericht SZ hält das Anliegen für berechtigt, würde aber eine einfachere und günstiger umzusetzende Lösung bevorzugen, wie bspw. eine Liste bundesgesetzlich zuständiger Patentgerichte oder die Schaffung einer besonderen Kammer beim BVGer. Ähnlich äussert sich auch FER, die sich zwar nicht mehr kategorisch gegen die Schaffung eines Bundespatentgerichts ausspricht, aber mehr Informationen zur Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Instanz des Bundes sowie eine vertiefte Analyse zu allen möglichen Optionen wünscht.

SP spricht sich gegen eine organisatorische sowie finanzielle Verflechtung zwischen IGE und Bundespatentgericht und für dessen Integration in das BVGer aus. Die Schaffung eines eigenständigen Gerichts stehe in Widerspruch zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Systems der Bundesverwaltungsrechtspflege. Streitsachen im Patentrecht seien verwaltungsrechtlicher Natur, weshalb sie in die Zuständigkeit des BVGer gehörten. LPS vertritt die Auffassung, dass die Anzahl Fälle und der Umstand, dass diese mehrheitlich von kompetenten Gerichten beurteilt werden, nicht die Schaffung eines Bundespatentgerichts rechtfertigt. Es stelle sich die Frage, ob man sich hin zur Schaffung von Spezialgerichten bewegen wolle, was von LPS, Centre patronal wie auch SGV-CVAM als gefährlicher Präzedenzfall abgelehnt wird. Zudem seien auch alternative Möglichkeiten zu evaluieren. Centre patronal und SGV-CVAM erachten die Schaffung eines Bundespatentgerichts in Anbetracht der An-