Bericht (Bundespatentgericht)

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 22 Seiten

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dem Bundespatentgericht nicht verboten sein darf – auch wenn eigentlich wünschenswert –, da dies mit Blick auf die Qualität der Richterbank von erheblichem Nachteil und nicht praktikabel ist.

VSP und VESPA vertreten die Auffassung, dass ein Ausstandsgrund für Richter bei von Kanzleikollegen vertretenen Parteien bereits aus Artikel 45 ZPO folgt.

Die Regelung von Absatz 3 schliesst nach Auffassung von suissEPA auch Schweizer Patentprüfer des EPA als nebenamtliche Richter aus, weshalb die Bestimmung zu überdenken ist.

Redaktionelle Änderungen werden von economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma, VIPS und hkbb vorgeschlagen.

Artikel 11 Nebenbeschäftigung

VD möchte die Regelung auch auf nebenamtliche Richter angewendet wissen.

BE gibt zu bedenken, dass sich die hauptamtlichen Richter die Ermächtigung faktisch selbst erteilen würden, weshalb die Gerichtskommission zuständig sein sollte.

Artikel 12 Unvereinbarkeit in der Person

VD möchte die Regelung auch auf nebenamtliche Richter angewendet wissen.

RA2 beantragt als weitere Unvereinbarkeit festzuhalten, dass Personen aus derselben Kanzlei nicht gleichzeitig Einsitz im Bundespatentgericht haben dürfen.

Artikel 13 Amtsdauer

economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma und hkbb schlagen vor eine Regelung zu treffen, wonach mit pendenten Fällen befasste Richter erst mit deren Erledigung aus dem Amt scheiden.

PA1 regt an, eine Übergangsbestimmung vorzusehen, in welcher das Ende der ersten Amtszeit für die Richter der ersten Richterwahl festgelegt wird.

Als weder politisch wünschenswert noch effizient erachtet SP die vorgeschlagene Alterslimite und spricht sich für eine Amtszeitbeschränkung aus.

Artikel 14 Amtsenthebung

4 Vernehmlassungsteilnehmer schlagen redaktionelle Änderungen vor (Kantonsgericht ZG, VSP,

PA1, hkbb).

Artikel 17 Arbeitsverhältnis und Besoldung

Nach Auffassung BVGer stellt sich die Frage, ob das Arbeitsverhältnis und die Besoldung nebenamtlicher Richter nicht in einer Verordnung zu regeln wäre.

Artikel 18 Präsidium

VESPA regt an, in der Botschaft näher zu umschreiben, was die Anforderung "juristische Ausbildung" beinhaltet.

suissEPA vertritt die Auffassung, dass der Präsident über umfassende Kenntnisse im Patentrecht verfügen und entweder juristisch oder technisch ausgebildet sein sollte. Auch SP will dem technischen Fachwissen grösseres Gewicht einräumen und verlangt deshalb die Streichung von Absatz 3.

BE regt an die Stellvertretungsregelung in Absatz 5 dahingehend neu zu formulieren, als bei zwei hauptamtlichen Richtern die Stellvertretung immer vom zweiten hauptamtlichen Richter ausgeübt werden sollte. SO schlägt die Ernennung der Stellvertretung durch das Gesamtgericht vor. Dies erlaube, das am besten geeignete Mitglied zu ernennen. SP verlangt das Erfordernis der juristischen Ausbildung zu streichen.

PA1 schlägt redaktionelle Änderungen vor.

Artikel 19 Gesamtgericht