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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 5 Seiten
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Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission
4. Abschnitt: Sekretariat
Art. 13
1Das Sekretariat untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der EGK und administrativ dem Bundesamt für Landestopografie.
2Das Sekretariat besorgt die administrativen Angelegenheiten der EGK und sorgt für den Kontakt und die Zusammenarbeit mit Behörden und mit der Bundesverwaltung.
3Es unterstützt die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach den Anweisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
4Es erstellt zu jeder Sitzung ein Protokoll und stellt es den Kommissionsmitgliedern sowie den weiteren Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu.
5Es führt die Akten der Kommission.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 14
Diese Verordnung tritt zusammen mit der Landesgeologieverordnung5 in Kraft.
5 SR …