Vorlage

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission

4Können sich die Kommissionsmitglieder bei fachlichen Stellungnahmen in wichtigen Fragen nicht einigen, so werden die unterschiedlichen Meinungen samt deren Begründung aufgeführt und das Stimmenverhältnis angegeben.

Art. 9 Vertraulichkeit

1Die Kommissionsmitglieder und alle anderen Personen, welche die EGK zur Erfüllung ihrer Aufgabe beizieht, wahren über alles, was sie in Ausübung ihrer Funktion wahrnehmen, Stillschweigen, soweit das VBS sie nicht ausdrücklich im Einzelfall davon entbindet.

2Die Kommissionsverhandlungen und die Sitzungsunterlagen sind vertraulich.

3Die Schweigepflicht der Kommissionsmitglieder dauert bei deren Ausscheiden aus der Kommission an.

Art. 10 Ausstand

Die Kommissionsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in einer Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Art. 11 Verwertungsrechte

1Der Bundesrat, das VBS und UVEK sowie die Fachstellen für Landesgeologie sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.

2Das Verwendungsrecht umfasst die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung in die Landessprachen und in die Sprachen internationaler Organisationen und Veranstaltungen sowie die vollständige oder teilweise Archivierung in digitaler und analoger Form.

3Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur dann Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.

Art. 12 Subkommissionen

1Das VBS kann durch Beschluss Subkommissionen einsetzen. Es bezeichnet die Aufgabe der Subkommission, die Mitglieder und das Sekretariat.

2Der Vorsitz einer Subkommission wird von einem Mitglied der EGK ausgeübt.

3Auf die Organisation der Subkommissionen finden Artikel 6 – 11 und 13 sinngemäss Anwendung.

4Die Entschädigung der Mitglieder der Subkommissionen richtet sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19964.

4 SR 172.31