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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 5 Seiten

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Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission

Art. 4 Vorsitz

1Der Bundesrat bestimmt aus den Mitgliedern der Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

2Die EGK bestimmt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Art. 5 Amtsdauer, Amtszeit, Entschädigung

Die Amtsdauer, die Amtszeit sowie die Entschädigung richten sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19963.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 6 Sitzungen

1Die EGK legt jeweils im vierten Quartal die Sitzungsdaten für das folgende Kalenderjahr fest.

2Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch das Sekretariat im Auftrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Sie enthält eine Traktandenliste.

3Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, namentlich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesverwaltung sowie externe Fachpersonen.

Art. 7 Vorarbeiten

1Die Sitzungen der EGK werden durch das Sekretariat vorbereitet.

2Die Präsidentin oder der Präsident kann Subkommissionen oder einzelne Kommissionsmitglieder mit der Vorbereitung von bestimmten Geschäften beauftragen.

3Die EGK kann im Rahmen der ihr jährlich zugeteilten finanziellen Mittel Gutachten durch Dritte erstellen lassen, wenn sie bei der Beurteilung einzelner wichtiger Fragen nicht über hinreichende Fachkenntnisse verfügt.

Art. 8 Beschlussfassung

1Die EGK beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

2Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3Eingeladene Personen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Bundesverwaltung haben kein Stimmrecht.

3 SR 172.31