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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 6 Seiten

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Technische Landesvermessungsverordnung

2. Abschnitt: Nachführung

Art. 6

1Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.

2Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept.

3Die kartografische Landesvermessung wird alle 6 Jahre vollständig nachgeführt.

4Die Nachführung der topografische Landesvermessung erfolgt mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung.

5Die Nachführung der kartografischen Landesvermessung erfolgt auf der Grundlage der topografischen Landesvermessung.

3. Abschnitt: Amtliche Produkte der Landesvermessung

Art. 7 Geodätischen Landesvermessung

Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende amtliche Produkte der geodätischen Landesvermessung an:

a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme der Landesvermessung;

b. Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1);

c. Orthometrische Höhen und geopotenzielle Koten der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95, welche den Höhenbezugsrahmen der Landesvermessung bilden;

d. Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02, welche den Höhenbezugsrahmen der amtlichen Vermessung bilden;

e. Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes;

f. Geoidundulationen und Lotabweichungen berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz;

g. Messdaten der Permanentstationen des automatischen GNSS-Netzes der Schweiz bzw. der zugehörigen Positionierungsdienste gemäss Artikel 3 Absatz 3;

h. Geodätische Software, welche insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt.