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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 6 Seiten

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Technische Landesvermessungsverordnung

d. geologische Karten;

e. Software zum Landeskartenwerk.

Art. 11 Geodienste

1Die digitalen amtlichen Produkte der geodätischen, topografischen und kartografischen Landesvermessung können als Geodienste angeboten werden.

2Die Produkte gemäss Artikel 7 Buchstaben a, b, d und g sowie Artikel 10 Buchstabe a müssen als Geodienste angeboten werden.

3. Abschnitt: Gebührentarif

Art. 12

….

[Der Gebührentarif des VBS für die Landestopografie muss auf der Basis des 12. Abschnittes der Geoinformationsverordnung (GeoIV) noch erstellt werden. Eventuell wird der Tarif als (tabellarischer) Anhang zur vorliegenden TLVV ausgestaltet werden.]