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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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Landwirtschaft
b. die Untersuchung aller empfänglichen Tiere auf das BVD-Virus.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen Tieren ein negatives Resultat ergeben hat.
Art. 174e Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre
1. Grades über die verseuchte Rinderhaltung. Ausserdem ordnet er an:
a. die Schlachtung des verseuchten Tieres;
b. die Untersuchung der Tierhaltung auf weitere Virusträger;
c. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mutter und, bei weiblichen Tieren, der direkten Nachkommen des verseuchten Tieres;
d. die Ermittlung trächtiger ansteckungsverdächtiger Kontakttiere aus anderen Beständen und die virologische Untersuchung ihrer Kälber nach der Geburt.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem alle verseuchten Tiere der Tierhaltung ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 174f Impfungen
Impfungen gegen BVD sind verboten.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
2
1. TVD-Verordnung vom 23. November 2005
Art. 3 Abs. 1 Bst. h und Abs. 3
1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
h. bei Rindern: der BVD-Status des Tieres und der Tierhaltung.
3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben g und h sind von den Kantonen dem Betreiber zu melden. Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h sind innert einer Woche zu melden.
Art. 4 Abs. 1 Bst. gbis und Abs. 2
1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
gbis. bei der Besamung oder Belegung eines Tieres:
1. die Nummer der Tierhaltung,