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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten

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Landwirtschaft

c. Er erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Besamungsstation den Anforderungen von Artikel 54 entspricht.

Art. 54 Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 111a

4a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)

Art.111a Allgemeines

1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Wiederkäuer.

2 Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn:

a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder

b. das Bluetongue-Virus nachgewiesen wird.

3 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 111b Überwachung

Das Bundesamt legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände fest.

Art.111c Verdachtsfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.

2 Er ordnet zusätzlich an:

a. die Aufstallung sämtlicher Wiederkäuer des Bestandes;

b. Massnahmen zur Bekämpfung der Mücken an den Tieren, in den Stallungen und in deren unmittelbaren Umgebung.

Art.111d Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 85 Absätze 1 und 2 Buchstabe b die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand an.

2 Er ordnet zusätzlich an:

a. die Ausmerzung der verseuchten Tiere;

b. die Aufstallung sämtlicher Wiederkäuer des Bestandes; sowie

c. Massnahmen zur Bekämpfung der Mücken an den Tieren, in den Stallungen und in deren unmittelbaren Umgebung.