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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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Landwirtschaft
c. Er erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Besamungsstation den Anforderungen von Artikel 54 entspricht.
Art. 54 Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 111a
4a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
Art.111a Allgemeines
1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Wiederkäuer.
2 Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn:
a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. das Bluetongue-Virus nachgewiesen wird.
3 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 111b Überwachung
Das Bundesamt legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände fest.
Art.111c Verdachtsfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.
2 Er ordnet zusätzlich an:
a. die Aufstallung sämtlicher Wiederkäuer des Bestandes;
b. Massnahmen zur Bekämpfung der Mücken an den Tieren, in den Stallungen und in deren unmittelbaren Umgebung.
Art.111d Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 85 Absätze 1 und 2 Buchstabe b die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand an.
2 Er ordnet zusätzlich an:
a. die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
b. die Aufstallung sämtlicher Wiederkäuer des Bestandes; sowie
c. Massnahmen zur Bekämpfung der Mücken an den Tieren, in den Stallungen und in deren unmittelbaren Umgebung.