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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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Tierseuchenverordnung
2. die Identifikationsnummer des Tieres,
3. das Datum der Belegung oder der Besamung,
4. das Datum der Meldung;
2 Die Daten nach Absatz 1 sind von den Tierhaltern dem Betreiber zu melden. Die Meldung der Daten nach Absatz 1 Buchstabe gbis kann der Tierhalter auch an eine Besamungs- oder Zuchtorganisation delegieren.
Art. 5 Einschränkung der Meldepflicht
Für Tiere der Schweine-, Ziegen- und Schafgattung müssen die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–gbis nicht gemeldet werden.
Art. 6 Abs. 1
1 In die Tiergeschichte und in den BVD-Status eines einzelnen Tieres sowie den BVD-Status der Tierhaltung darf jedermann Einsicht nehmen.
Art. 8 Abs. 3 und 4
3 Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste dürfen die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe gbis nicht verwenden.
4 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 3 und 4 ihrer Mitglieder verwenden, sofern diese die Verwendung nicht schriftlich verboten haben.
Art. 9 Abs. 1
1 Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die Daten betreffend der eigenen Person, der eigenen Tierhaltung, der Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben, sowie deren Tiergeschichte und deren BVD-Status.
Art. 20a Übergangsbestimmung für Besamungs- und Belegungsdaten
Der Tierhalter meldet bis zum ....... (14 Tage nach Inkrafttreten) 2007 die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe gbis für Besamungen und Belegungen in seiner Tierhaltung vom 1. Januar bis......... (Datum des Inkrafttreten) 2007. Er kann die Datenmeldung auch an eine Besamungs- oder Zuchtorganisation delegieren.