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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Art. 34 Abs. 1
1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich.
Art. 39 Abs. 2
2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Falle einer Einfuhrbeschränkung im Inland entsorgt werden könnten, ist mit einer schriftlichen Übernahmegarantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz der gemäss Betriebsbewilligung festgelegten Entsorgungskapazität und der pro Jahr effektiv entsorgten Gesamtmenge.
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4. Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten
Art. 2
Aufgehoben
Anhang 2
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III
Diese Änderung tritt am ... in Kraft.