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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten

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Landwirtschaft

Art. 126 Bst. f

Aufgehoben

Art. 129 Abs. 3 Bst. a

3 Die Untersuchung umfasst:

a. bei Rindern: Brucella abortus, Coxiella burnetii , IBR-IPV (serologisch) sowie Bovine Virus-Diarrhoe (virologisch oder immunhistochemisch);

Gliederungstitel vor Art. 174a

8a. Abschnitt: Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)

Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des BVD-Virus bei Rindern (Bovinae). Die Artikel 174c-174e gelten für Rinderhaltungen, die das Ausrottungsprogramm nach Artikel 174b vollständig durchlaufen haben

2 BVD liegt vor, wenn mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren das BVD-Virus nachgewiesen wird.

3 Das Bundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Anforderung an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

Art. 174b Ausrottungsprogramm

1 Alle Rinderhaltungen müssen ein Ausrottungsprogramm für BVD durchlaufen. Das Ausrottungsprogramm umfasst eine Initial- und eine Sekundärphase.

2 Die Initialphase dauert vom 1. Oktober 2007 bis längstens zum 31. Dezember 2007. Der Kantonstierzart ordnet in diesem Zeitraum an:

a. die virologische Untersuchung aller Tiere der Rindergattung auf BVD, wobei sämtliche Tiere einer Tierhaltung zeitgleich zu untersuchen sind;

b. die einfache Sperre 1. Grades über die einzelne Tierhaltung, von der Probenahme an bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse und der allfälligen Ausmerzung der verseuchten Tiere;

c. die Schlachtung aller verseuchten Tiere.

3 Von den Massnahmen der Initialphase sind Tierhaltungen ausgenommen, aus denen Rinder ausschliesslich zur direkten Schlachtung abgegeben werden und in denen keine Kälbergeburten stattfinden.

4 In Tierhaltungen, die mit dem Ausrottungsprogramm begonnen haben, dürfen keine Rinder aus Tierhaltungen eingestellt werden, die noch nicht mit dem Ausrottungsprogramm begonnen haben.

5 Für alle Rinder einer Tierhaltung, die bei Abschluss der Initialphase trächtig sind, bleibt bis zum Abschluss der Untersuchungen nach den Absätzen 6 und 7 eine